Als Zweckgesellschaft, engl.: Special Purpose Vehicle (SPV) oder Special Purpose Entity (SPE) wird eine juristische Person bezeichnet, die für einen klar definierten und eingegrenzten Zweck gegründet wird.[1] Nach Erreichen ihres Zwecks kann die Gesellschaft aufgelöst werden.
Zweckgesellschaften werden für verschiedene Zwecke eingesetzt, insbesondere aber für strukturierte Finanzierungen. So soll ein Zugriff finanzierender Gläubiger auf Vermögenswerte des Investors vermieden werden (sogenannte "non-" oder "limited recourse-Finanzierungen") und der Finanzierungsgegenstand gegen Insolvenzrisiken aus der Sphäre des Investors abgeschirmt werden (bankruptcy-remote). In diesen Fällen werden Zweckgesellschaften in der Regel in der Rechtsform der GmbH bzw. einer ähnlichen im jeweiligen Staat üblichen Form gegründet.
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Finanz-Zweckgesellschaften haben ihren Sitz oft in Ländern mit günstiger Steuergesetzgebung oder geringen Gründungshürden, sogenannten Off-shore-Finanzplätzen/Off-shore Bankplätzen, wie auf den Bahamas, den Kaimaninseln oder der Isle of Man.
Zweckgesellschaft ist kein feststehender definierter Begriff des deutschen Rechts. Er ist insbesondere im Gesellschaftsrecht unbekannt; dieses kennt nur eine gesetzlich genau festgelegte Auswahl von Gesellschaftsformen im Rechtssinne, wozu eine "Zweckgesellschaft" nicht gehört. Der Begriff "Zweckgesellschaft" dient daher lediglich als Umschreibung für den begrenzten Unternehmensgegenstand oder Einsatzzweck der Gesellschaft.
Der Begriff der Zweckgesellschaft findet in deutschen Gesetzen insbesondere im Kreditwesengesetz (§ 1 Abs. 26 KWG) und in der Solvabilitätsverordnung (§ 231 Abs. 2 SolvV) Verwendung. Danach ist eine Verbriefungszweckgesellschaft ein Unternehmen, das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, "die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen".
Im Rahmen der Rechnungslegung sind Zweckgesellschaften alleine durch die Regelungen des IAS 27 nicht zwingend in den Konzernabschluss einzubeziehen. Aus diesem Grund veröffentlichte das Standing Interpretations Committee (SIC) des IASB im Juni 1998 die SIC 12 "Consolidation – Special Purpose Entities", die sich mit der Definition und etwaigen Konsolidierung einer Zweckgesellschaft befasst. Im Grundsatz ist danach eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren, wenn die wirtschaftliche Betrachtung des Verhältnisses zwischen einem Unternehmen und der Zweckgesellschaft zeigt, dass sie durch das Unternehmen beherrscht wird. Die Konsolidierung einer Einheit hat demnach auch dann zu erfolgen, wenn die Kontrolle dieser Gesellschaft zwar nicht nach formalen Strukturen vorliegt, wohl aber bei wirtschaftlicher Betrachtung der Beziehungen zwischen der Bericht erstattenden Unternehmung und der Einheit. Entscheidungshilfen, wann die Kontrolle einer Gesellschaft auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Beherrschung vorliegt, werden in SIC 12.10 angeboten. Es werden hierin beispielhaft 4 Kriterien definiert, die eine Beherrschung konstituieren und damit zur Vollkonsolidierung im Konzernabschluss führen.
Weitreichende öffentliche Kritik erfährt die Praxis, bedeutende Vermögensposten und/oder Liquiditätsrisiken in Zweckgesellschaften konsolidierungsfrei auszugliedern (Conduit). Dies kann missbräuchlich dazu genutzt werden, um Jahresabschlüsse von Risiken zu befreien, die eine Unternehmenskrise auslösen oder verstärken würden. Derartige Verschleierungen wurden nach dem Unternehmenszusammenbruch bei Enron, Parmalat oder den Krisen bei der IKB Deutsche Industriebank und Sachsen LB aufgedeckt. Weltweit haben Finanzinstitute während der Finanzkrise ab 2007 diese Form der Bilanzverkürzung genutzt, um auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben weiterhin erfüllen zu können.
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