Wirtschaftsprüfer ist ein Beruf und ein öffentliches Amt. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehören u. a. die Prüfung der ordnungsmäßigen Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses.
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Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig (vgl. § 2 WPO):
Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen.
Aufgrund der besonderen Verantwortung, die der Wirtschaftsprüfer durch seine Aufgaben übernimmt, sind bei der Ausübung seiner Tätigkeit u.a. die folgenden Berufspflichten zu erfüllen (vgl. §§ 43, 43a 49 WPO).
Für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein entsprechendes Staatsexamen notwendig. Zum Examen wird zugelassen, wer
nachweisen kann. Neben dem Examen werden einige persönliche Anforderungen gestellt (§ 16 WPO), insbesondere
Das Zulassungsverfahren wird von der Wirtschaftsprüferkammer bundeseinheitlich durchgeführt. Mit erfolgreichem Abschluss des Examens ist der Kanditat befugt, sich als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellen zu lassen. Die Eidesformel ist in der WPO vorgegeben. Erst mit Bestellung darf der Titel Wirtschaftsprüfer/-in geführt werden. Bei der Erfüllung der Vorbehaltsaufgaben gilt die Siegelpflicht.
Die Prüfung gilt als sehr anspruchsvolles Berufsexamen. Die Inhalte des Wirtschaftsprüfungsexamens sind in § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) festgelegt. Die Prüfungsgebiete sind
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird an zwei Prüfungsterminen pro Jahr (erstes und zweites Halbjahr) angeboten. Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind sieben Aufsichtsarbeiten (eine im Fach Wirtschaftsrecht und je zwei in den übrigen Prüfungsgebieten) über jeweils vier bis sechs Stunden zu bearbeiten. Das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnittes berechtigt zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Je nach Endnote kann die Prüfungskommission eine Ergänzungsprüfung in ein oder zwei Prüfungsgebieten anordnen. Eine Ergänzungsprüfung erfordert die erneute Teilnahme am schriftlichen und mündlichen Teil eines Prüfungstermins (meist im Folgejahr) in den betreffenden Prüfungsgebieten. Die gesamte Prüfung (bei Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnittes für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, bei Durchfallen durch die mündliche Prüfung oder bei Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung) kann zweimal wiederholt werden.
Eine Verkürzung der Prüfung ist für Steuerberater möglich. Diese können sich ihr Steuerberaterexamen als Prüfung im Prüfungsgebiet Steuerrecht nach (§ 13 WPO) anrechnen lassen. Für Volljuristen oder Volks- und Betriebswirte besteht diese Möglichkeit nicht; sie müssen die sogenannte Vollprüfung ablegen.
Eine Ausnahme stellt der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des (§ 8a WPO) dar. Erfolgreiche Absolventen eines solchen "als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannten Studiengangs" erhalten drei der insgesamt sieben Prüfungsleistungen im WP-Examen anerkannt bzw. erlassen. Beispiele für einen solchen Studiengang sind der Master of Auditing, Finance & Taxes (MAFT) und der Master Audit & Tax. Daneben erlaubt (§ 13b WPO) eine Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen einer Hochschulausbildung, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung in Inhalt, Form und Umfang mit den in (§ 4 WPO) aufgeführten Anforderungen im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Ein diesbezügliches Beispiel ist der Master of Science in Accounting & Taxation.
Um eine gewisse Transparenz hinsichtlich des umfangreichen Examensstoffes zu schaffen hat der IDW/WPK-Arbeitskreis Reform des Wirtschaftsprüfungsexamens in einer Veröffentlichung eine inhaltliche Konkretisierung der Prüfungsgebiete vorgenommen. Diese ist als Empfehlung für alle am Wirtschaftsprüferexamen und an der Wirtschaftsprüferausbildung Beteiligten zu verstehen.[1]
Aufgrund des hohen qualitativen und quantitativen Umfangs der Prüfung sind die Durchfallquoten hoch. 2007 haben nur 19,4% bzw. 16,1% bei den beiden Prüfungsterminen die Vollprüfung ohne Ergänzungsprüfung bestanden.[2]
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