Ein Rechtsakt ist wirksam, wenn er im rechtlichen Sinne "vorhanden", also "rechtlich existent" ist und mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (äußere Wirksamkeit), und er seine rechtlichen Wirkungen entfaltet, seine Rechtsfolgen also von denjenigen, an die der Rechtsakt gerichtet ist, unmittelbar und sofort zu beachten sind (innere Wirksamkeit). Äußere und innere Wirksamkeit fallen häufig zeitlich zusammen. Notwendig ist das allerdings nicht.
Zwei Beispiele:
Die Frage nach der Wirksamkeit stellt sich grundsätzlich für jeden Rechtsakt, d. h. für jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen auszulösen. Sie betrifft etwa den Vertrag bzw. die ihn konstituierenden Willenserklärungen ebenso wie das Gesetz, die Verordnung oder die Satzung, die Mahnung oder die Kündigung, sowie Verwaltungsakte, wie die (behördliche) Genehmigung oder die Untersagungsverfügung.
Die Wirksamkeit hängt von bestimmten Voraussetzungen formeller und materieller Art ab, die je nach Art des Rechtsakts deutlich variieren können und hier daher nicht erschöpfend behandelt werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Rechtsakt unwirksam.
Siehe auch: Unwirksamkeit | Recht | Rechtswissenschaft | Stichwortverzeichnis Recht | Systematische Struktur Deutsches Recht
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