Vorlagenmissbrauch


Vorlagenmissbrauch ist ein Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 18 UWG macht sich derjenige strafbar, der die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder Dritten mitteilt.

Da es sich bei diesem Gesetz um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB handelt, ist der Zuwiderhandelnde zugleich schadenersatzpflichtig.

Auch versuchtes Verleiten, sich Erbieten oder bereit Erklären zum Vorlagenmissbrauch sowie Annahme eines solchen Erbietens stehen schon unter Strafe (§ 19 UWG).


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