Die gesetzliche Definition eines Verwaltungsverfahrens findet sich im deutschen Recht in § 9 VwVfG; sie lautet:
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Das heißt, die Tätigkeit der Behörde muss:
Das Verwaltungsverfahren umfasst sowohl die Vorbereitung als auch den Erlass eines Verwaltungsaktes. In manchen Fällen ist die Vorbereitung sehr aufwändig, weil viele Daten erhoben und widerstreitende Interessen abgewogen werden müssen, z. B. Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen.
Die meisten Verwaltungsverfahren richten sich nach speziellen Verfahrensvorschriften und werden schriftlich durchgeführt; zwingend ist dies aber nicht. § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass das Verwaltungsverfahren nur so weit an bestimmte Formen gebunden ist, wie besondere Rechtsvorschriften dies vorschreiben.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt in Deutschland nur einen Teil der Verwaltungsverfahren, nämlich die von Bundesbehörden durchgeführten, für die keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen; solche gibt es z. B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht und in der Abgabenordnung für das Verwaltungsverfahren bei der Steuererhebung. Die deutschen Bundesländer haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die jedoch nur in wenigen Details voneinander und vom Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik abweichen.
§ 68, § 69 VwGO – Wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten nicht recht- oder zweckmäßig erscheint, kann Widerspruch erhoben werden. Grundsätzlich ist ohne die vorherige Erhebung eines Widerspruchs die spätere Klage unzulässig. Das Landesrecht kann hiervon jedoch Ausnahmen zulassen (vergleiche Landesausführungsgesetze zur VwGO). Mit der Erhebung beginnt das Vorverfahren, § 68 ff. VwGO Achtung: § 45 VwVfG – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 72, § 73 VwGO – Es folgt: Abhilfebescheid (dem Widerspruch wird von der Ausgangsbehörde abgeholfen) oder – sofern der Devolutiveffekt aus § 73 Abs. 1 VwGO greift – Widerspruchsbescheid (entweder Zurückweisung oder Stattgabe)
§ 80 VwGO – Grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, d. h. zunächst ist der Verwaltungsakt nicht durch die Behörde vollziehbar (Beachte Ausnahmen, § 80 Absatz 2 VwGO)
§ 40 VwGO – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Wenn das Vorverfahren erfolglos abgeschlossen wurde, ist nun die Klage in 1. Instanz zulässig; spruchreif – das Gericht kann entscheiden, ohne dass es vorher noch einer Ermessensentscheidung der Behörde bedarf – ansonsten: Verpflichtung der Behörde erneut zu entscheiden)
§ 113 VwGO – Urteilstenor = Aufhebung (Anfechtungsklage § 113 Abs. 1 VwGO) oder Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Urteils (Verpflichtungsklage § 113 Abs. 5 S. 1 bzw. 2 VwGO)
§ 124 VwGO – Berufung – Zulässigkeit – Frist – Form bei einem Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof § 80 VwGO
§ 113 VwGO – Urteilstenor (Siehe oben).
§ 133 VwGO – Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Dies ist die höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 113 VwGO – Urteilstenor (s. o.)
Nach Eintritt der Bestandskraft ist der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar (vorbehaltlich spezieller Aufhebungsmöglichkeiten in Spezialgesetzen).
§ 48 VwVfG –> Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte § 49 VwVfG –> Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte
Hierbei gilt die Unterscheidung zwischen belastendem Verwaltungsakt und begünstigendem Verwaltungsakt. Im letzteren Fall genießt der Bürger unter gewissen Umständen Vertrauensschutz.
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