Die Verunglimpfung einer Person oder Institution ist eine besondere Herabwürdigung durch eine Äußerung, Darstellung oder Handlung.
Inhaltsverzeichnis |
Das Wort ist als Gegenbegriff[1] abgeleitet von dem fast untergegangenen Wort Glimpf („Schonung, Nachsicht“; von ahd. gilimpf „gelegen sein“, später „Angemessenheit“, „Billigkeit“ vgl. Unbill)[2]. Jemanden „glimpflich zu behandeln“ bedeutet demgemäß, ihn wohlwollend behandeln; wenn etwas „glimpflich abläuft“, verursacht es keine schlechte Folgen. Unglimpf steht in schwankendem Geschlecht ags. ungelimp, n., m., ahd. ungelimfe, f. n., mhd. ungelimpf, ungelimp, ungelump, m., frühnhd. auch wieder f. als ung(e)limpf(f) in der Bedeutung „Mangel an Nachsicht und Rücksicht; Ungunst; Unliebenswürdigkeit; Ernst“.[1] Es findet sich auch norw. ulempa, dän. ulempe, schwed. olämplighet entlehnt.[1]
Rechtsprachlich eingeengt steht es für „Unrecht; Schuld, Verfehlung; Mangel an Rechtsgrund, -anspruch, -befugnis; Rechtsnachteil, Schaden; Misshandlung, Entehrung; Ungebührlichkeit“ oder allgemein „Beschuldigung“; sowie in der heutigen Bedeutung „Ehrverminderung durch Beschuldigung, Vorwurf, Kränkung, Unehre, Schande“.[1][3]
Im Alten Testament (Exodus 20, 16) wird in der lutherdeutschen Übersetzung das Verunglimpfungsverbot genannt: Du sollst nicht falsch Zeugnis geben wider deinen Nächsten.
Der § 90a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) spricht von Verunglimpfung im Zusammenhang von „beschimpfen“ oder „böswillig verächtlich machen“.
Folgende Strafrechtstatbestände befassen sich mit der Verunglimpfung:
In den Delikten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) spielt die Verunglimpfung ebenfalls eine Rolle, ohne jedoch in den Tatbeständen ausdrücklich erwähnt zu sein.
In Deutschland wird die Holocaustleugnung auch im Sinne einer Verunglimpfung als Straftat definiert.
Es gibt keine klare Regelung, wann Kritik am Staat und seinen Symbolen in extreme Herabwürdigung umschlägt. Da eine genaue juristische Operationalisierung fehlt, ergibt sich die Problematik des Gummiparagraphen.
Im österreichischen Recht existiert der Begriff als Tatbestand nicht. Entsprechende Handlungen fallen gegebenenfalls unter die §§ 111–117 StGB (Strafbare Handlungen gegen die Ehre). Ein Spruch des Verwaltungsgerichtshofs etwa lautet, „eine auf eine bloße Verunglimpfung hinauslaufende vage Andeutung sei keine gerichtlich strafbare Handlung“.[4]
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
stock | retire | vm
Why are we here?
All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License
This page is cache of Wikipedia. History