Verjährung ist der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.
Dies gilt:
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Die Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB) wurden durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002. Überleitungsvorschriften enthält Art. 229 § 6 EGBGB
Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, das nicht ins BGB übernommen worden ist, aber in bestimmten landesrechtlichen Regelungen gilt, hat völlig andere Bedeutung. Es hat rechtsbegründenden Charakter.
Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres (das ist der 31. Dezember um 24:00 Uhr),
Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a. F. Diese Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform u. a. von der Anwaltschaft gefordert.
Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:
Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.
Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).
Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch
Absolute Verjährung: „Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).
Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).
Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.
Bei Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft abgekürzt werden. Unstatthaft ist es ferner, eine längere Verjährungsfrist als von 30 Jahren zu vereinbaren (Abs. 2).
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB).
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) kann jedoch weiterhin vereinbart werden. Danach gelten kürzere Verjährungsfristen (§ 13 Nr. 4 VOB/B).
Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen durch den Unternehmer bis auf ein Jahr statthaft (§ 475 Abs. 2 BGB).
Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB). Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.
Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs. Er bleibt bestehen und stellt einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar, die darum nicht rechtsgrundlos im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist und somit auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht zurückgefordert werden kann, (§ 214 Abs. 2 BGB).
Mit einem verjährten Anspruch kann aufgerechnet werden, wenn die sogenannte Aufrechnungslage schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).
Von Verjährungsfristen zu unterscheiden sind Ausschlussfristen, die teilweise in gesetzlichen Vorschriften zu finden sind (Beispiel: Anfechtungsfrist wegen Täuschung oder Drohung § 124 BGB), häufig aber vertraglich vereinbart werden und insbesondere im Arbeitsrecht eine große Bedeutung haben. Häufig sind solche Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche (aber auch für sonstige Rechte, auch Gestaltungsrechte) in Tarifverträgen zu finden und werden dort auch „Verfallfristen“ genannt, z. B. innerhalb des öffentlichen Dienstes 6 Monate, geregelt im BAT/TVöD. Während der Ablauf einer Verjährungsfrist nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, also nur auf die entsprechende Einrede zu beachten ist, endet bei Ablauf einer Ausschlussfrist das Recht selbst und ist (im Prozess vom Richter) von Amts wegen zu beachten.
Ausschluss- und Verjährungsfristen können zusammentreffen, so muss etwa beim Reisevertrag der Reisende seinen Anspruch wegen Reisemangels einen Monat nach Reiseende geltend machen (Ausschlussfrist), der Anspruch selbst verjährt in zwei Jahren (§ 651 g BGB).
Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser ähnliche Verwirkung.
Das Strafrecht (einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht) kennt zwei Typen der Verjährung:
Die Verfolgungsverjährung besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. Die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord wurde 1965 in der Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestages diskutiert, mehrfach verlängert und endgültig 1979 aufgehoben. Im Übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.
Die Vollstreckungsverjährung tritt ein, wenn das Urteil als Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht. Die Verjährungsfristen im übrigen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.
Mord und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen) unterliegen weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt).
Laut § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Wenn in den ersten drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist, egal ob an den Täter selber oder an den Fahrzeughalter, verlängert sich die Frist entsprechend. Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nur, wenn die Behörde in diesem Zeitraum gar keinen Bußgeldbescheid abgesendet hat. Hierbei ist der Empfang des Bußgeldbescheides nicht entscheidend, es geht vielmehr darum, dass die Behörde in diesem Fall tätig geworden ist.
Ein Anspruch aus einem Verwaltungsakt unterliegt ebenfalls der Verjährung. Seine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach der Unanfechtbarkeit. Wird durch den Verwaltungsakt ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gewährt, so gilt die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Hierbei unterscheidet man nach der deutschen Abgabenordnung zwischen Festsetzungsverjährung (siehe Überschrift vor § 169 AO) und Zahlungsverjährung (§ 228 AO).
Im Strafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckbarkeitsverjährung unterschieden:
Die Frist dafür beginnt, sobald die strafbare Handlung vollendet ist, bei Dauerdelikten, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen wurde. Sie verlängert sich aber dann, wenn der tatbildsmäßige Erfolg erst später eingetreten ist: In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Eintritt des Erfolges.
Die Länge der Verjährungsfrist hängt davon ab, mit welchem Strafausmaß die Handlung bedroht ist:
| Verjährungsfrist | Tat bedroht mit Höchststrafe |
|---|---|
| keine (20 Jahre²) | Freiheitsstrafe lebenslang oder 10–20 Jahre |
| 20 Jahre | Freiheitsstrafe mehr als 10 (aber weniger als 20) Jahre |
| 10 Jahre | Freiheitsstrafe 5–10 Jahre |
| 5 Jahre | Freiheitsstrafe 1–5 Jahre |
| 3 Jahre | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 1 Jahr |
| 1 Jahr | Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe |
²Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.
Die Frist dafür beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Sie hängt vom Ausmaß der verhängten Strafe oder der Art der getroffenen Verfügung ab und beträgt:
| Verjährungsfrist | Verhängte Strafe oder Art der Verfügung |
|---|---|
| keine | Lebenslange Freiheitsstrafe oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter |
| 25 Jahre | Freiheitsstrafe >10 Jahre |
| 20 Jahre | Freiheitsstrafe 5-10 Jahre |
| 10 Jahre | Freiheitsstrafe 1-5 Jahre |
| 5 Jahre | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen |
| 3 Jahre | Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen |
Werden mehrere Strafen (oder vorbeugende Maßnahmen) gleichzeitig verhängt, richtet sich die Verjährung nach der Strafe oder Maßnahme mit der längsten Verjährungsfrist. Wurden Freiheits- und Geldstrafe gleichzeitig verhängt, werden zur Berechnung der Verjährungsfrist Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe addiert.
Unterschieden wird zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Weiters gibt es für das Rechtsmittelverfahren eine Berufungsverjährung.
Im Abgabenrecht gibt es zwei Arten der Verjährung:
Siehe unter: Unterbrechung (Recht)
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