Von Verdunkelungsgefahr spricht man in der Rechtssprache, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person Beweismittel vernichten, abändern oder Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte. Damit ist zumeist ein Grund gegeben, diese Person vorübergehend in Untersuchungshaft zu nehmen, um die Wahrheitsfindung nicht unnötig zu erschweren.
In Deutschland etwa regelt § 112 Abs. 2 StPO die Vorgehensweise bei Verdunkelungsgefahr.
In Österreich ist die Verhängung der Untersuchungshaft in diesem Zusammenhang in § 173 Abs. 2 der dortigen StPO geregelt.
In der Schweiz sind z. T. ähnliche Maßgaben in den kantonalen Strafprozessordnungen enthalten.
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