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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Verdacht (Begriffsklärung) aufgeführt. |
Verdacht wird im Deutschen seit dem 16. Jahrhundert in der Bedeutung "Übles von jemanden denken" verwendet. Bereits im Mittelniederdeutschen existierte jedoch der vordacht in der Bedeutung von Argwohn. Das abgeleitete Adjektiv verdächtig ist in einer älteren Schreibweise und der Bedeutung von "überlegt, vorbedacht" bereits im Mittelhochdeutschen belegt. In seiner heutigen, passivischen, Bedeutung von "mit Verdacht behaftet" ist es erst seit dem 17. Jahrhundert in Gebrauch. Ebenfalls dem 17. Jahrhundert entstammt das Verb verdächtigen, als "einen Verdacht gegen jemanden hegen".[1] Eine Substantivbildung ist Verdächtigung.
Als Generalverdacht wird ein verallgemeinerter, ein generalisierter, Verdacht bezeichnet. Beispielsweise wenn der Verdacht gegenüber einer Person auf eine soziale Gruppe ausgedehnt wird, der diese Person angehört.
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Insbesondere ist "Verdacht" ein Terminus aus dem Strafprozessrecht. Hier gilt die Unschuldsvermutung; ob es sich bei dem Beschuldigten um den Täter handelt, ist erst nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Gericht entschieden. Zuvor ist deshalb nur ein Verdacht möglich. Der Tatverdacht ist in Abgrenzung zu einer nur statistischen Wahrscheinlichkeit die Voraussetzung für Eingriffe der Strafverfolgungsorgane in die Grundrechte des Bürgers. Entsprechend der Eingriffsintensität werden verschiedene Verdachtsstufen bzw. -grade unterschieden, um dem Übermaßverbot gerecht zu werden.
So ist es durchaus möglich, dass ein Beschuldigter mangels dringendem Tatverdacht aus der Untersuchungshaft entlassen wird, obwohl ein (für die Anklageerhebung) hinreichender Tatverdacht besteht.
Der Verdacht hat als Eingriffsvoraussetzung im repressiven Strafverfahren die gleiche rechtsstaatliche Bedeutung wie die Gefahr im präventiven Polizeirecht. In beiden Fällen soll der Bürger davor geschützt werden, nur auf Grund theoretischer Möglichkeiten Grundrechtseingriffe dulden zu müssen.
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