| Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte | |
|---|---|
| Kurztitel: | UN-Zivilpakt; Schweiz: UNO-Pakt II |
| Titel (engl.): | International Covenant on Civil and Political Rights |
| Abkürzung: | ICCPR oder IPbpR |
| Datum: | 16. Dez. 1966 |
| Inkrafttreten: | 1976 |
| Fundstelle: | [1] |
| Fundstelle (deutsch): | BGBl. 1973 II 1553 |
| Vertragstyp: | Multinational |
| Rechtsmaterie: | Menschenrechte |
| Unterzeichnung: | 71 (26. Sep. 2008) |
| Ratifikation: | 162 (26. Sep. 2008) |
| Deutschland: | Ratifikation 17. Dez. 1973 |
| Liechtenstein: | Ratifikation 10 Dez. 1998 |
| Österreich: | Ratifikation 10. Sep. 1978 |
| Schweiz: | Ratifikation 18. Jun. 1992 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. | |
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights), kurz UN-Zivilpakt oder IPbpR, in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag.
Inhaltsverzeichnis |
Der UN-Zivilpakt wurde am 16. Dezember 1966 in New York City abgeschlossen und trat 1976 in Kraft. 1989 wurde dem Pakt ein „Zweites Fakultativprotokoll“ über die Abschaffung der Todesstrafe hinzugefügt. Inzwischen haben 153 Staaten den Pakt unterzeichnet; 104 haben ihn ratifiziert, darunter die Bundesrepublik Deutschland (1973), Österreich (1978) und die Schweiz (1992).
Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden: das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Außerdem wird die Gleichstellung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert.
Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet es die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.
In einem Fakultativprotokoll, welches bis heute 108 Staaten ratifiziert haben, ist zudem die Individualbeschwerde eines jeden Betroffenen vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch Berichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen. Dieser kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Bürger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | UN-Sozialpakt | UN-Zivilpakt
Genozidkonvention | Flüchtlingskonvention | Rassendiskriminierungskonvention | Frauendiskriminierungskonvention | Folterkonvention | Kinderrechtskonvention | Wanderarbeiterkonvention
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