| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | UN-Kaufrecht |
| Voller Titel: | Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf |
| Typ: | Völkerrechtlicher Vertrag |
| Rechtsmaterie: | Völkerrecht Internationales Privatrecht Schuldrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Vertragsstaaten[1] |
| Vertragsstaaten: | 74 |
| Abkürzung: | CISG |
| Inkrafttreten: | 1. Januar 1990 (BGBl. II 1989, S. 588) |
| Letzte Bekanntmachung: | 16. September 2003[2] |
Das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf.
Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (s. Tabelle). Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a).
In der DDR trat das UN-Kaufrecht am 1. März 1990 in Kraft und blieb dort auch nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland aufrecht; in der gesamten Bundesrepublik Deutschland trat es mit 1. Januar 1991 in Kraft (Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990).[3] Österreich trat dem UN-Kaufrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 bei, die Schweiz mit Wirkung vom 1. März 1991.
Das UN-Kaufrecht ist in Deutschland ratifiziert und verkündet worden. Es ist demnach normaler Teil der deutschen Rechtsordnung, genauer: des deutschen Zivilrechts. Die Vertragsgestaltungspraxis schloss die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts allerdings anfänglich im Regelfall aus; die praktische Bedeutung des UN-Kaufrechts erfuhr dadurch in seinen frühen Jahren eine erhebliche Einschränkung.
In jüngerer Zeit ist hier nun ein deutlicher Umschwung zu verzeichnen, der sich etwa darin materialisiert, dass die Musterverträge von Interessenverbänden keinen generellen Ausschluss des CISG mehr vorsehen. Hintergrund ist u.a., dass das unvereinheitlichte deutsche Schuldrecht (deutsches Schuldrecht ohne UN-Kaufrecht) durch die große Schuldrechtsmodernisierung von 2002 erheblich an das UN-Kaufrecht angepasst wurde, so dass sich dort nunmehr viele Abläufe des UN-Kaufrechts wiederfinden. Zudem soll es Fälle der Anwaltshaftung geben, in denen Mandanten ihre Rechtsanwälte erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatten, wenn diese das UN-Kaufrecht ohne überzeugende Begründung und – vor allem – ausreichende vorherige Aufklärung ihres Mandanten ausgeschlossen hatten.
Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien, irrelevant ist die Nationalität der Handelnden. Bei natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei juristischen Personen jede unselbständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form (Art. 11) für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen noch von einem Abstraktionsprinzip aus.
Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten.
Inhaltsverzeichnis |
Das CISG ist wie folgt aufgebaut:
Der Anwendungsbereich des CISG ist in Kapitel I (Art. 1 bis 6) geregelt. Kapitel I enthält Regelungen über den Anwendungsbereich (Artikel 1 CISG), Anwendungsausschlüsse (Artikel 2 CISG), Einbeziehung von Verträgen über herzustellende Waren oder Dienstleistungen (Artikel 3 CISG), den sachlichen Geltungsbereich (unter Ausschluss der Gültigkeit von Verträgen oder einzelner Bestimmungen, Artikel 4 CISG), den Ausschluss der Haftung für Tod oder Körperverletzung (Artikel 5 CISG) sowie die Möglichkeit, das CISG durch Parteiabrede auszuschließen, von ihm abzuweichen oder es zu ändern (Artikel 6 CISG).
Soweit der Anwendungsbereich des CISG eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält (was in Zweifelsfällen erst im Wege der Auslegung festgestellt werden muss), verdrängt es das nationale Recht (in Deutschland also insbesondere das BGB und das HGB). Der Richter jedes Gerichts in einem CISG-Vertragsstaat ist in diesem Fall verpflichtet, das CISG anzuwenden (sofern nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits übereinstimmend das CISG abbedungen haben, wie Artikel 6 CISG es zulässt); durch diese Anwendung verwirklicht er die auf völkerrechtlicher Ebene von jedem Vertragsstaat übernommene Anwendungsverpflichtung (John Honnold nennt dies plastisch „the commitment that Contracting States make to each other: We will apply these uniform rules in place of our own domestic law on the assumption that you will do the same.“)[4]
Es ist in der internationalen Rechtsprechung (einschließlich derjenigen des BGH) dabei unstreitig, dass eine vertragliche Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts eines CISG-Vertragsstaates (Beispiel: „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht“) keinen Ausschluss des UN-Kaufrechts im Sinne des Art. 6 CISG darstellt, weil das Übereinkommen einen integralen Bestandteil des betreffenden nationalen Rechts darstellt.
Kapitel II enthält allgemeine Bestimmungen über die Auslegung des Übereinkommens und Lückenfüllung (Art. 7), Auslegung von Erklärungen und Verhalten (Art. 8), Handelsbräuche und Gepflogenheiten (Art. 9), Niederlassung (Art. 10), Formfreiheit (Art. 11), Wirkungen eines Vorbehalts hinsichtlich der Formfreiheit (Art. 12) und den Begriff der Schriftlichkeit (Art. 13).
Bei der Auslegung des CISG sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern (Artikel 7 Abs. 1). Nach Art. 7 Abs. 2 gelten für die Lückenausfüllung die Regeln des Internationalen Privatrechts der lex fori. Nach Art. 7 CISG regelt sich auch in die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in UN-Kaufverträgen, siehe hierzu insb. BGH, Urt. vom 31. Oktober 2001 VIII ZR 60/01.[5]
Unter dem UN-Kaufrecht sind Erklärungen formfrei möglich, Art. 11 CISG, und zwar (gerade) unabhängig davon, ob nach dem nationalen Kaufrecht eines der beteiligten Staaten bestimmte Formvorschriften zu beachten sind. Auf CISG-Verträge findet daher insbesondere die parol evidence rule des US-amerikanischen Rechts keine Anwendung.
Zu beachten ist, dass einzelne Staaten eine Erklärung nach Artikel 96 und Artikel 12 abgeben können, um die Formfreiheit nach Art. 11 CISG auszuschließen. Vorbehaltsstaaten sind (nicht abschließend): Argentinien, Chile, China, Russland, Ungarn. Verweist das Kollisionsrecht allerdings auf das Recht eines anderen Staates, das wiederum Formfreiheit vorsieht, dann gilt Formfreiheit. Ist Artikel 11 CISG wegen eines Vorbehalts nach Artikel 12, 96 CISG nicht anwendbar, hätte ein deutsches Gericht im Rahmen der Kollisionsprüfung Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 28 Abs. 2 EGBGB anzuwenden.
Sofern die Parteien eine Schriftformklausel in ihren Vertrag aufgenommen haben, ist zudem Artikel 29 Abs. 2 CISG zu beachten.
Teil II. befasst sich mit Fragen des Abschlusses bzw. Zustandekommens von Verträgen. Artikel 14 definiert den Begriff des Angebots, Artikel 15 regelt das Wirksamwerden des Angebots und die Rücknahme, Artikel 16 den Widerruf des Angebots, Artikel 17 das Erlöschen des Angebots. Artikel 18 definiert den Begriff der Annahme, Artikel 19 regelt, wie Ergänzungen, Einschränkungen und sonstige Änderungen zum Angebot zu behandeln sind, Artikel 20 die Annahmefrist, Artikel 21 die verspätete Annahme, Artikel 22 die Rücknahme der Annahme und Artikel 23 den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Artikel 24 definiert schließlich den Begriff des Zugangs.
In Abweichung vom deutschen BGB (§§ 145 ff. BGB: Bindung an Angebot) kann nach Art. 16 Abs. 1 CISG ein Angebot bis zum Abschluss des Vertrages widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat. Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden,
Obgleich im Schrifttum häufig als Kompromiss zwischen Civil Law und Common Law genannt, hat die Regelung des Art. 16 CISG in der Praxis keinerlei Bedeutung erlangt: Dass bislang kein einziges Urteil bekannt geworden ist, in dem Art. 16 CISG relevant wurde, hängt schlicht damit zusammen, dass die heutig üblichen schnellen Kommunikationsmittel (vor allem E-Mail) Angebote mit langer Bindungsdauer überflüssig gemacht haben.
Teil III. Kapitel I. enthält allgemeine Bestimmungen, etwa die Begriffsklärung der wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 25).
Teil III Kapitel II. regelt die Pflichten des Verkäufers, und zwar in Abschnitt I. Die Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente (Art. 31–34), in Abschnitt II. die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter (Art. 35–44) und in Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer (Art. 45–50).
Teil III. Kapitel III. beinhaltet die Pflichten des Käufers, nämlich Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware (Art. 53). Abschnitt I. regelt in Art. 54–59 die Zahlung des Kaufpreises, Abschnitt II. in Art. 60 den Begriff der Abnahme und Abschnitt III. in Art. 61–65 Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer.
Teil III. Kapitel IV. regelt den Gefahrübergang. Abschnitt I. (Art. 71–73) befasst sich mit der vorweggenommenen Vertragsverletzung und behandelt Verträge über aufeinander folgende Lieferungen. Abschnitt II. (Art. 74–77) regelt den Schadensersatz, Abschnitt III. (Art. 78) Zinsen, Abschnitt IV. (Art. 79) Befreiungen, Abschnitt V. (Art. 81-84) Wirkungen der Aufhebung und Abschnitt VI. (Art. 85–88) die Erhaltung der Ware.
Teil IV. enthält Schlussbestimmungen. Sie bestehen zum Teil aus „Diplomatischen Klauseln“, die allein für die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten Bedeutung besitzen, regeln aber zum Teil auch bedeutsame Aspekte der Vertragsstaateneigenschaft einzelner Staaten, die thematisch zu den Anwendungsbereichsvorschriften (Teil I) in enger Beziehung stehen. Sie können daher auch für die praktische Rechtsanwendung des UN-Kaufrechts entscheidende Bedeutung erlangen.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
stock | retire | vm
Why are we here?
All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License
This page is cache of Wikipedia. History