Unter einem Typenzwang versteht man den Umstand, dass ein Rechtsanwender nur aus einem vorgegebenen Katalog von Handlungsformen und Gestaltungen auswählen und keine neuen vereinbaren oder annehmen darf (numerus clausus).
Dem Typenzwang entgegengesetzt ist die Gestaltungsfreiheit. Während etwa im Schuldrecht im Prinzip jeder beliebige Vertrag vereinbart werden darf und die Vertragsparteien nicht etwa aus vorgegebenen Vertragstypen zu wählen brauchen, sondern neue schaffen können, kann man im Sachenrecht keine neuen Rechtsformen schaffen, weil sämtliche Rechtsformen gesetzlich festgelegt sind. Im Sachenrecht sind das Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Vorkaufsrecht und Vormerkung.
Im Gesellschaftsrecht kann nur zwischen bestimmten Typen einer Gesellschaft gewählt werden, selbst obgleich es Gestaltungsmöglichkeiten und Mischformen wie die GmbH und Co. KG gibt.
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