Dezemberverfassung ist eine zusammenfassende Bezeichnung für die fünf Staatsgrundgesetze und das Delegationsgesetz, die am 21. Dezember 1867 durch den Kaiser von Österreich, Franz Joseph I., sanktioniert wurden. Sie galten für die „cisleithanischen“ (nicht-ungarischen) Länder der Habsburgermonarchie bis zu deren Untergang 1918.
Die Entstehung der Dezemberverfassung ist im engsten Zusammenhang mit dem Österreichisch-Ungarischen Ausgleich zu sehen, durch den das Kaisertum Österreich in die Österreichisch-Ungarische Monarchie umgewandelt wurde. Franz Joseph hatte 1865 das Grundgesetz über die Reichsvertretung, den Kern der Februarverfassung (Februarpatent) 1861, sistiert und den Reichsrat aufgelöst, um im Alleingang den Ausgleich mit Ungarn zu verhandeln. Die Ausgleichsverhandlungen mit Ungarn wurden im März 1867 abgeschlossen. Nun musste der Ausgleich noch von dem nach Abschluss der Verhandlungen wieder einberufenen Reichsrat nachvollzogen werden.
Am 22. Mai 1867 wurde der Reichsrat einberufen und vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Regierung unter Ministerpräsident Friedrich Ferdinand von Beust beabsichtigte, die Zustimmung des Reichsrates zum Ausgleich damit zu „erkaufen“, dass sie gemeinsam mit den bezüglichen Regierungsvorlagen zwei weitere Regierungsvorlagen in das Abgeordnetenhaus brachte, durch die die rechtliche Ministerverantwortlichkeit wieder eingeführt und das Notverordnungsrecht des Monarchen streng reglementiert werden sollte. Demgegenüber forderten zahlreiche Abgeordnete eine komplett neue Verfassung. Schließlich entschied der Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses am 24. Juli, „dass keine neue Verfassungsurkunde zu entwerfen“ sei, sondern lediglich das Grundgesetz von 1861 zu modifizieren und durch weitere „Spezialgesetze“ zu ergänzen sei; dabei „würde es sich empfehlen, sich, soweit es unter den geänderten Verhältnissen tunlich ist, an die betreffenden Bestimmungen der Verfassung vom 4. März 1849“ - der Oktroyierten Märzverfassung - zu halten.
Bereits im Juli wurde - auf der Grundlage modifizierter Regierungsvorlagen - das Notverordnungsrecht des Grundgesetzes über die Reichsvertretung präzisiert und die Geltung der Notverordnungen auf den Zeitraum bis zum nächsten Zusammentritt des Reichsrates beschränkt, weiters die rechtliche Ministerverantwortlichkeit eingeführt, also die Möglichkeit für jedes der beiden Häuser des Reichsrates, einen Minister wegen behaupteter Gesetzesverletzung vor einem neu einzurichtenden Staatsgerichtshof anzuklagen.
Im Dezember 1867 schließlich verabschiedete der Reichsrat ein Bündel von insgesamt sechs Verfassungsgesetzen, die aufgrund eines eigenen Kundmachungsgesetzes, das den politischen Junktimcharakter sicherstellen sollte, nach der am 21. Dezember erfolgten kaiserlichen Sanktion am folgenden Tag gemeinsam in Kraft traten und daher in Summe als Dezemberverfassung bezeichnet wurden:
Das Grundgesetz über die Reichsvertretung war - als einziges der Bestandteile der Dezemberverfassung - kein neues Gesetz, sondern war bereits 1861 im Zuge des Februarpatentes ergangen; 1867 hatte es jedoch einige wesentliche Modifikationen erfahren:
- Die Unterscheidung zwischen einem weiterem, für die gesamte Habsburgermonarchie zuständigen, und einem engeren, nur für die nicht-ungarischen Länder zuständigen Reichsrat entfiel; der Reichsrat war fortan nur mehr für die nicht-ungarischen (cisleithanischen) Länder zuständig; die Bestimmungen über die ungarischen, kroatischen und siebenbürgischen Abgeordneten (sowie auch über die Abgeordneten des im Frieden von Wien 1866 endgültig verlorenen lombardo-venetianischen Königreiches) entfielen daher.
Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger war auf Initiative des Verfassungsausschusses zustandegekommen. Es enthielt einen Grundrechtskatalog, der wesentlich nach dem Vorbild der Märzverfassung von 1849 gestaltet war. Die Bestimmungen waren:
Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wurde als einziges der Staatsgrundgesetze auch in den Rechtsbestand der Republik Österreich übernommen und durch Art. 149 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu Bestandteil des Bundesverfassungsrechts gemacht. Nach herrschender Lehre wurde jedoch Art. 1 StGG durch Art. 6 B-VG und Art. 19 StGG durch die Art. 66-68 des Staatsvertrags von St. Germain derogiert. Art. 20 und das auf seiner Grundlage ergangene Gesetz von 1869 wurden durch Art. 149 Abs. 2 B-VG ausdrücklich aufgehoben.
1973 wurde das StGG um eine Bestimmung zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a), 1982 um eine Bestimmung zum Schutz der Freiheit der Kunst (Art. 17a) ergänzt. Das Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit von 1862 (vgl. Art. 8 StGG) wurde 1988 durch ein neues Bundesverfassungsgesetz ersetzt.
Auch das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts ging auf Initiative des Verfassungsausschusses zurück. Vorbild waren zum einen das in den Verfassungen und Verfassungsentwürfen von 1848/49 vorgesehene Reichsgericht, zum anderen eine niemals aktivierte Bestimmung der Februarverfassung, dass der (1868 aufgelöste) Staatsrat auch über Kompetenzkonflikte und in streitigen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts entscheiden können sollte.
Im einzelnen sollte das Reichsgericht
Das Reichsgericht hatte seinen Sitz in Wien (Nibelungengasse 4). Es nahm am 21. Juni 1869 seine Tätigkeit auf. Es bestand aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf Mitgliedern und vier Ersatzmännern, die vom Kaiser ernannt wurden. Die beiden Kammern des Reichsrates, Abgeordnetenhaus und Herrenhaus, hatten das Recht, für je sechs Männer und zwei Ersatzmänner Dreiervorschläge zu erstatten.
Das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt ging auf Initiative des Verfassungsausschusses zurück. Es garantierte u.a. die Unabhängigkeit der Justiz, die Trennung von Justiz und Verwaltung, die Rückkehr zum Anklageprozess im Strafverfahren, die Wiedereinführung der Geschworenengerichtsbarkeit für politische und Presseprozesse und - als eine wesentliche, zunächst jedoch kaum beachtete Neuerung - die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich. Die Aktivierung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte allerdings erst mit 2. Juli 1876.
Das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt ging gleichfalls auf Initiative des Verfassungsausschusses zurück und stellte das Pendant zum Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt dar, indem es die Exekutive regelte. Es wurde insbesondere die Unverantwortlichkeit des Monarchen und die Verantwortlichkeit der Minister festgelegt (die näheren Bestimmungen hierzu enthielt ein bereits am 25. Juli 1867 ergangenes Gesetz). Dem Kaiser wurde der Oberbefehl über die bewaffnete Macht zuerkannt; das Verordnungsrecht der Minister wurde geregelt.
Das Delegationsgesetz ging auf eine der vier im Juni im Reichsrat eingebrachten Regierungsvorlagen zurück und enthielt die nochmalige Regelung des (bereits im ungarischen Gesetzesartikel XII/1867 geregelten) österreichisch-ungarischen Ausgleiches. Seinen Kurznamen verdankt es dem Umstand, dass die Gesetzgebung in den gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie durch Delegationen des österreichischen Reichsrates und des ungarischen Reichstages zu erfolgen hatte. Als solche gemeinsame Angelegenheiten galten:
Ferner wurden einige Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, jedoch nach gleichen Grundsätzen behandelt werden (sog. dualistische Angelegenheiten):
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