Eine Pflichtfeuerwehr ist eine öffentliche Feuerwehr. Sie wird dann eingerichtet, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt und deshalb der Brandschutz nicht gewährleistet werden kann. Es werden dann geeignete Personen (insbesondere dienstfähige und ausgebildete) zum Feuerwehrdienst verpflichtet. Der Feuerwehrdienst in der Schweiz ist im Gegensatz dazu generell eine Pflicht.
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Wer herangezogen werden kann, regeln die jeweiligen Landesgesetze. Beispielsweise kann dies jeder Einwohner vom 18. bis zum 63. Lebensjahr sein. Bestimmte Gruppen können von der Dienstpflicht ausgeschlossen sein, dazu können gehören: Polizeivollzugsbeamte, Angehörige der Bundeswehr, Zivildienstleistende, Angehörige der Bundespolizei, Forstbeamte sowie aktive Angehörige einer anderen im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation oder Einrichtung sowie diejenigen, die einen Ablehnungsgrund für ein kommunales Ehrenamt geltend machen können. Als gesetzliche Grundlage dienen die Landesfeuerwehrgesetze, z. B. der § 14 des Niedersächsisches Brandschutzgesetzes (NBrandSchG), der § 14 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) von Nordrhein-Westfalen oder der § 11 des Feuerwehrgesetzes (FWG) von Baden-Württemberg.
Es kommt heute relativ selten vor, dass eine Gemeinde gezwungen ist, eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. In der näheren Vergangenheit wurde dieser Schritt beispielsweise notwendig, wenn ein Großteil der Feuerwehrleute aus Protest aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten ist. Gerade in näherer Zukunft könnte dies aber wieder öfter der Fall werden, denn viele Wehren sind am Tage aufgrund der weiten Fahrtwege der Kameraden zu ihren Arbeitsplätzen und aufgrund uneinsichtiger Arbeitgeber, die ihre Angestellten trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen nicht zum Einsatz fahren lassen, während der Hauptarbeitszeit nur noch sehr schwach besetzt.
In einigen Ländern (z.B. Bayern) wird die Pflichtfeuerwehr als eigenständige Organisationsform angesehen. Andere (z. B. Baden-Württemberg) kennen den Begriff der Pflichtfeuerwehr im Landesrecht gar nicht und stellen dienstverpflichtete Feuerwehrangehörige den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr gleich. Die Feuerwehr die mit Dienstverpflichteten arbeitet, trägt dann auch die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr" (außer die Gemeindefeuerwehr hat daneben eine Abteilung Berufsfeuerwehr, dann ist die Bezeichnung generell nur "Feuerwehr"). Wer die Verpflichtung ablehnen kann, ist auch nicht gesetzlich geregelt, sondern von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln.
Eine Feuerwehrdienstpflicht nur für Männer verstößt mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1995 (Az.: BvR 403 u. 569/94) gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 des GG.
Die Feuerwehr Malchow in Mecklenburg-Vorpommern war 2006 und die Feuerwehr Kusel in Rheinland-Pfalz 2009 zeitweise eine Pflichtfeuerwehr[2].
Dem Gesetz nach kann der Bürgermeister jeden Einwohner einer Gemeinde heranziehen, der geeignet ist, einer Pflichtfeuerwehr anzugehören. Eine Pflichtfeuerwehr gibt es aber in Österreich nur theoretisch, da die meisten Gemeinden den Brandschutz mit Freiwilligen Feuerwehren abdecken. In Niederösterreich wurde dieser Passus im Jahr 2000 gestrichen. Auch in anderen Bundesländern wird die Pflichtfeuerwehr hinfällig, wenn die Feuerwehr einer Nachbargemeinde die Aufgaben übernimmt.
Wenn auch heute diese Form der Feuerwehr in Österreich unwesentlich ist, so gab es aber bereits in der österreichisch-ungarischen Monarchie Pflichtfeuerwehren in manchen Gebieten der Monarchie in bedeutender Anzahl. Das Verhältnis um 1900 war zwischen freiwilligen zu Pflichtfeuerwehren etwa zwei zu eins. Vor allem in Ungarn und in Gallizien herrschten Pflichtfeuerwehren vor.[3]
In der Schweiz besteht grundsätzlich die Feuerwehrdienstpflicht für jedermann, egal ob Mann oder Frau - Schweizer oder nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen dazu, z.B. im Kanton Zug und in den Orten, wo Berufsfeuerwehren existieren. Findet eine Feuerwehr nicht genügend Leute, die ohne Zwang ("freiwillig") den Dienst leisten möchten, kann sie Zwangsrekrutierungen durchführen. Diese sind jedoch nicht sehr beliebt, da die so rekrutierten Feuerwehrleute in der Regel weniger motiviert sind und die Feuerwehr oftmals bald wieder verlassen (müssen). Wer keinen Feuerwehrdienst leistet hat eine Feuerwehr-Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese wird zusammen mit der Gemeindesteuer eingezogen.
Im Kanton Solothurn ist die Dienstpflicht folgendermaßen umschrieben:
§ 76 des Gebäudeversicherungsgesetzes
Die meisten Feuerwehren in der Schweiz sind Miliz-Feuerwehren. Das heißt, dass die Miliz-Feuerwehrleute ganz normal ihren Berufen nachgehen und nur bei Übungen und Einsätzen in der Feuerwehr tätig sind. Als letzte Vorstufe zu einer Berufsfeuerwehr rangiert eine Miliz-Stützpunktfeuerwehr mit Polizeilöschpikett. Dabei rückt zuerst eine Gruppe speziell ausgebildeter Polizisten zum Einsatzort aus, während die Feuerwehr erst kurze Zeit später eintrifft. In besonderen Situationen (Großanlässe, Demonstrationen, etc.) muss die Feuerwehr den Pikettdienst übernehmen. Für die betroffenen Feuerwehrleute ist dies fast wie eine "Berufsfeuerwehr".
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