Im Sinne des Pflichtexemplarrechtes heißt ein Exemplar einer Veröffentlichung, das an bestimmte Bibliotheken abgegeben werden muss, Pflichtexemplar. Das Pflichtexemplarrecht ist in Deutschland in mehreren Bundes- und Landesgesetzen und Verordnungen sowie lokalen Durchführungsbestimmungen ausgestaltet. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen Ländern.
Pflichtexemplarregelungen haben verschiedene historische Ursprünge. Teilweise entstanden sie aus der Pressezensur, teilweise zur Feststellung des Urheberrechts. Heutzutage dienen sie zur vollständigen Sammlung der Veröffentlichungen aus einem bestimmten Raum und deren Dokumentation durch Katalogisierung und Veröffentlichung von Nationalbibliographien.
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Franz I. von Frankreich verfügte 1537 die Abgabe von Pflichtexemplaren an seine Hofbibliothek. Auch im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation gab es bereits im 16. Jahrhundert Verpflichtungen über das kostenlose Abliefern sogenannter Privileg- und Zensurexemplare. 1569 wurde durch die Einführung der Bücherkommission bei der Buchmesse in Frankfurt am Main eine kaiserliche Institution geschaffen, die neben der Ausübung der Zensur auch die Ablieferung der Pflichtexemplare an die kaiserliche Kanzlei überwachte. Auch einzelne Landesherren verfügten ein Pflichtexemplarrecht. So müssen seit 1663 von jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk zwei Exemplare an die Bayerische Staatsbibliothek geliefert werden.
In Deutschland baute der Börsenverein des Deutschen Buchhandels die nationalbibliothekarische Sammlung der 1912 gegründeten Deutschen Bücherei durch freiwillige Abgabe der Verleger auf, bis 1935 ein deutschlandweites Pflichtexemplargesetz verabschiedet wurde. Ebenso sammelte die 1946 in Westdeutschland gegründete Deutsche Bibliothek bis 1969 ohne eine bundesweite Pflichtexemplarregelung. Ab 1969 wurde in Deutschland die Abgabepflicht an die Deutsche Bibliothek mittels des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek geregelt.
Dieses Gesetz liegt seit 29. Juni 2006 in einer Neufassung als Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vor und bezieht „unkörperliche Medienwerke" (also Netzpublikationen) ausdrücklich in den Sammelauftrag mit ein. Es findet hierbei eine Zweiteilung statt in sog. „Säulen“, wobei in Säule 1 alle Verlagsveröffentlichungen, wissenschaftlichen, institutionellen und kulturellen Publikationen enthalten sind, in Säule 2 allgemeine Internetpublikationen. Während für Säule 1 die Ablieferungspflicht der Printmedien übernommen wurde, entweder durch direkte Ablieferungspflicht, oder auch durch spezielle Zugänge zum elektronischen Material, werden Internetquellen aus Säule 2 durch sog. „Harvestermethoden“ und stichprobenartig von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt. Intranetquellen, also Firmeninterna, sind von diesem Sammelauftrag ausdrücklich ausgenommen.
Das Pflichtexemplarrecht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Printmedien und einige Non-Print-Medien (Filmmedien und Videos gehören z. B. in der Regel nicht dazu). Die vollständige Sammlung aller Publikationen und ihre Verzeichnung in der Nationalbibliografie, die vor 1912 auch von den großen Bibliotheken wie der Preußischen Staatsbibliothek nicht vollzogen wurde, stellt weitgehend sicher, dass auch Werke überliefert werden, die sich erst im Nachhinein als wertvoll erweisen (das erst mit einiger Verzögerung begonnene Sammeln von so genannter „Schundliteratur“ und neuer Medien, wie zum Beispiel Comics, Videos und Computerspielen, zeigt, dass dies nicht ohne Widerstände erfolgt).
Die Ablieferung von zwei Pflichtexemplaren erfolgt an den jeweils zuständigen Standort der Deutschen Nationalbibliothek: Leipzig bearbeitet alle Veröffentlichungen aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Frankfurt am Main ist zuständig für Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein; Musikalien und Musiktonträger werden an das Deutsche Musikarchiv in Berlin abgeliefert. Ablieferungspflichtig ist laut § 15 DNBG, „wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen“, also der Verlag bzw. bei „grauen“ Publikationen (außerhalb des Buchhandels) die herausgebende Institution oder der Selbstverleger.
Neben der Pflichtablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek gibt es entsprechende, allerdings unterschiedlich ausgestaltete, Regelungen auch in den einzelnen Bundesländern. Dort werden ein oder zwei Exemplare an eine gesetzlich festgelegte Regionalbibliothek abgeliefert.
Bereits seit 1808 erhielt die k. k. Hofbibliothek in Wien Pflichtexemplare aus allen Teilen der österreichischen Monarchie. Spätere Grundlage für die Pflicht der Abgabe von Pflichtexemplaren war das Pressegesetz aus dem Jahre 1922. Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) wurde die Ablieferungspflicht schließlich neu geregelt. Entsprechend §43 erhält die Österreichische Nationalbibliothek „Bibliotheksstücke“ von allen in Österreich erschienenen oder verlegten Druckwerken.
In der Schweiz besteht keine Regelung, welche Herausgeber zur Ablieferung von Pflichtexemplaren verpflichten würde. Die Schweizerische Nationalbibliothek hat stattdessen Verträge mit den Verlegern abgeschlossen. Graue Literatur wird jedoch nur lückenhaft erfasst.
Das Pflichtexemplarrecht gibt es auch in anderen Ländern in verschiedener Form. Beispielsweise galt das Amerikanische Copyright bis vor einigen Jahren nur, wenn ein Exemplar des betreffenden Werkes an die Library of Congress gesandt wurde.
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