Eine Marktgemeinde oder Markt ist ein Ort mit Marktrecht; in Bayern, Österreich und Südtirol handelt es sich dabei um eine kommunalrechtliche Bezeichnung für eine Gemeinde mit einem entweder historischen oder vom Bundesland formal verliehenen Marktrecht. Die Führung des Begriffs „Markt“ im Gemeindenamen (wie zum Beispiel Markt Allhau) ist nicht erforderlich.
In Österreich ist die Bezeichnung „Markt“ oder „Marktgemeinde“ seit der Gemeindereform von 1849 ohne rechtliche Bedeutung. Es ist kein Titel im rechtlichen Sinne mehr, der verliehen wird, sondern ein Namenszusatz, wie Bad. Die Abhaltung von Märkten innerhalb einer Gemeinde ist an eigene, vom formalen Marktrecht unabhängige Bedingungen gebunden. Zum Markt erhoben werden – abgesehen von einen vorhandenen Marktrecht von alters her – etwa „Gemeinden, denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geografischen Lage und ihres wirtschaftlichen Gepräges zukommt“ (§2 (2)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL NÖ GO 1973). Dennoch streben noch zahlreiche Gemeinden die Verleihung des Titels an, hauptsächlich zu repräsentativen Zwecken. Über die Verleihung entscheidet die jeweilige Landesregierung aufgrund der entsprechenden Gemeindeordnung des Landes.[1]
Neben normalen Gemeinden und Marktgemeinden existieren noch Stadtgemeinden und Städte mit eigenem Statut.
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