Laufbahn


Dieser Artikel handelt von der beamtenrechtlichen Laufbahn. Zur Laufbahn in der Leichtathletik siehe Leichtathletikanlage.

Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG.

Eine Legaldefinition findet sich in § 2 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung erfordern (z. B. Gehobener Dienst: Abitur und Fachhochschulausbildung, Höherer Dienst: Abitur und Hochschulabschluss). Laufbahnen verschiedener Fachrichtungen (wie z. B. allgemeiner nichttechnischer Dienst, technischer Dienst, Polizeidienst, u. a.), die die gleichen Zugangsvoraussetzungen haben, werden zu den sogenannten Laufbahngruppen zusammengefasst.

Neben den allgemeinen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gibt es noch die Laufbahnen besonderer Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst.

Umgangssprachlich ist sie ein Synonym zu Karriere.

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