Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) hatte zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, teilweise finanziellen Schadensersatz zu leisten. Lastenausgleich konnten beanspruchen
So heißt es in der Präambel:
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Lastenausgleich |
| Kurztitel: | Lastenausgleichsgesetz |
| Abkürzung: | LAG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Sozialrecht |
| FNA: | 621-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) |
| Inkrafttreten am: | 1. September 1952 |
| Neubekanntmachung vom: | 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, ber. I 1995 S. 248) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 Abs. 6 G vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842, 846) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juni 2008 (Art. 3 G vom 16. Mai 2008) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
„In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das (…) Gesetz beschlossen.“
Inhaltsverzeichnis |
Diese Umverteilung erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere betraf das Immobilien), die Hälfte dieses Vermögens nach dem Stand vom 21. Juni 1948 in 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in einen Ausgleichsfonds einzahlen mussten. Zu diesem Zweck wurden eine Vermögensabgabe, eine Hypothekengewinnabgabe und eine Kreditgewinnabgabe eingeführt, die an die Finanzämter zu zahlen waren. Diese Belastungen (0,6 % pro Jahr) konnten auf Grund der langen Zeit aus den Einnahmen des betroffenen Vermögenswertes geleistet werden, ohne die Vermögenssubstanz angreifen zu müssen, wobei den Betroffenen diese Leistungen infolge der ständigen Inflation in den Jahren 1948 bis 1978 allmählich leichter fielen. Ab den 1980er Jahren flossen zunehmend auch allgemeine Steuermittel in den Fonds.
Die Lastenausgleichsleistungen betrugen bis Ende 1982 insgesamt rund 115 Mrd. DM, waren aber damit noch nicht beendet.[1] Folgende Leistungsarten sind in § 4 LAG festgelegt:
Die Vertriebenen bildeten die größte Gruppe der durch den Krieg Geschädigten und diejenige mit den größten materiellen Verlusten (Haus, Hof, Vieh, Hausrat, Existenz). Ihnen schnell und effizient zu helfen, war der Auslöser für den Lastenausgleichsgedanken. Deshalb befasst sich das Lastenausgleichsgesetz ausführlich mit den Vertriebenen und definiert diese im § 11. Vertriebener ist demnach, wer „als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat“.
Der Begriff wird weiter ausgedehnt auf denjenigen, der „als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger“
Und schließlich ist Vertriebener der, der, „ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen (…) [der] Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.“
Für die verwaltungsorganisatorische Abwicklung sind in den Bundesländern Landesausgleichsämter und auf Bundesebene das Bundesausgleichsamt eingerichtet. Das Bundesausgleichsamt ist eine Bundesoberbehörde. Die Dienstaufsicht wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geführt. Das Bundesausgleichsamt hat seinen Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Gesetz geändert, damit solche Leistungen auch den Bewohnern des Beitrittsgebiets zugänglich werden. Diese Ausgleichsleistungen werden haushaltsmäßig von Bund und Ländern in Form eines Ausgleichsfonds aufgebracht, die Bedienung der Zinsen und der Tilgung der Kredite, die für den Ausgleichsfonds aufgenommen wurden, trägt der Bund. Die Länder (ohne Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) leisten in Höhe ihres Steueraufkommens bis maximal 30 Millionen Euro für den Fonds, der Rest wird vom Bund getragen. Die Rechten und Pflichten des Fonds gehen auf den Bund über.
Wer andererseits durch die Wiedervereinigung Vermögenswerte wiedererlangt hat, für deren Verlust er zuvor Lastenausgleichszahlungen erhalten hatte, musste letztere wieder zurückzahlen. Dies betrifft insbesondere Rückübertragungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögenfragen.
Der Rechtsweg ist der der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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