Langwaffe


Langwaffe ist die Definition von Schusswaffen[1], nach entsprechenden Kriterien, des deutschen Waffenrechts (WaffG).

„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen[2]

Inhaltsverzeichnis

Waffentechnische Zuordnung

Der Begriff Langwaffe ist kein Begriff der Waffentechnik. Zu den Langwaffen zählen neben den meisten Flinten und Büchsen ggf. auch Maschinenpistolen, sofern sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen, und auch Maschinengewehre, diese werden jedoch rechtlich dann als Kriegswaffen eingestuft.

Gebrauch

Langwaffen eignen sich wegen ihrer höheren Präzision gegenüber Kurzwaffen zum Gebrauch auf größere Distanzen. Sie finden u. A. bei der Jagd, im Sport und bei Militär sowie Polizei Verwendung.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006)
  2. WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 2.6 (Stand 1. September 2006)
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