Landgericht


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Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. Ausnahmen bestehen vor allem in den Stadtstaaten. So kommt es vor, dass einem Oberlandesgericht nur ein Landgericht zugeordnet ist. In Deutschland existieren zur Zeit 116 Landgerichte.

Inhaltsverzeichnis

Spruchkörper

Die Spruchkörper des Landgerichts sind die Kammern. So sind im zivilrechtlichen Zweig Zivilkammern und Kammern für Handelssachen, im Bereich des Strafrechts kleine und große Strafkammern sowie Strafvollstreckungskammern gebildet.

Zuständigkeit

Erste Instanz

Im Strafprozess ist das Landgericht grundsätzlich bei Verbrechen und schweren Vergehen, ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe, erstinstanzlich zuständig. In Ausnahmefällen kann es auch bei weniger schwerwiegenden Fällen angerufen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wie es beim Fall Hoyzer oder dem Fall Ackermann gegeben war. Außerdem muss es angerufen werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll. Für Mord, Totschlag und andere Taten mit Todesfolge ist es als Schwurgericht zuständig.

Im Zivilprozess ist das Landgericht grundsätzlich für alle Verfahren mit einem Streitwert von über 5000 Euro zuständig, soweit sie nicht den Amtsgerichten übertragen wurden. Außerdem sind sie unabhängig vom Streitwert für alle Klagen, die Staatshaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen betreffen.

Zweite Instanz

Im Strafprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zuständig. Außerdem für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Beschwerdegericht zuständig.

Im Zivilprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig (§ 72 GVG), sofern nicht - wie etwa in Familiensachen - die Oberlandesgerichte zuständig sind.

Staatsanwaltschaften

Bei den Landgerichten sind die Staatsanwaltschaften eingerichtet.

Siehe auch

Weblinks

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