Die Landespflege umfasst alle Handlungsweisen zum Schutz und zur Erhaltung sowie die der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft mit dem Ziel einer gesunden Gestaltung des menschlichen Lebensraumes. Besiedelte und unbesiedelte Gebiete beinhaltend, umfasst dies auch den Lebensraum von Pflanzen und Tieren sowie das vorhandene Kulturerbe. Die Handlungsweisen verfolgen im Speziellen als Grundregeln die Erhaltung von Leistungsfähigkeit, Vielfalt und nachhaltiger Nutzbarkeit von Natur und Landschaft sowie die Möglichkeit zur Erholung des Menschen. Ihre Teildisziplinen im gesetzlichen Rahmen sind der Naturschutz, die Landschaftspflege, die Landschaftsplanung und die Grünordnung sowie deren damit verbundene Aufgabengebiete.[1][2][3]
In Folge der Untersuchung ökologischer Prozesse, bedient sich die Landespflege in Beispielen der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Eingriffsregelung, dem Monitoring und des Freiflächenentwurfs im Rahmen von Steuerung und Moderation von Projekten und Planungsverfahren.[1]
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Die Ursprünge der Landespflege liegen in der Landesverschönerung und dem Landschaftspark[4], weitere Aspekte kamen mit dem Heimat- und Naturschutz hinzu[5]. In den 1930er Jahren ist die Landespflege akademisch institutionalisiert worden[6]. Der Begriff Landespflege wurde zuerst von Robert Mielke (1907)[7] und später vor allem durch Erhard Mäding (1942) geprägt[8]. Die Grüne Charta von der Mainau, erlassen durch den Deutschen Rat für Landespflege, fordert im Jahre 1961 folgende in einem Auszug dargestellten Inhalte[9] und formuliert damit grundlegende Werte für das Wesen der Landespflege:
„[…]
IV. Wir wissen:
Auch Technik und Wirtschaft sind unerläßliche Voraussetzungen unseres heutigen Lebens. Die natürlichen Grundlagen von Technik und Wirtschaft können weder willkürlich ersetzt noch beliebig vermehrt werden. Deshalb ist es notwendig, gemeinsam die Lage zu überprüfen, zu planen, zu handeln, um den Ausgleich zwischen Technik, Wirtschaft und Natur herzustellen und zu sichern
V. Um des Menschen willen ist der Aufbau und die Sicherung einer gesunden Wohn- und Erholungslandschaft, Agrar- und Industrielandschaft unerläßlich:
4. […]
5. verstärkte Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung eines gesunden Naturhaushaltes, insbesondere durch Bodenschutz, Klima- und Wasserschutz;
6. die Schonung und nachhaltige Nutzung des vorhandenen natürlichen oder von Menschenhand geschaffenen Grüns;
7. die Verhinderung vermeidbarer, landschaftsschädigender Eingriffe, z.B. beim Siedlungs- und Industriebau, beim Bergbau, Wasserbau und Straßenbau;
8. die Wiedergutmachung unvermeidbarer Eingriffe, insbesondere die Wiederbegrünung von Unland;
9. […]“– Grüne Charta von der Mainau, 1961
Konrad Buchwald, Werner Lendholt und Preising bestimmten 1964 Umfang und Aufgabe der Landespflege: „Landespflege erstrebt die Sicherung einer menschengerechten und zugleich naturgemäßen Umwelt, den Ausgleich zwischen dem natürlichen Potential eines Landes und den Ansprüchen der Gesellschaft. Landespflege dient dem Ziel durch Ordnung, Schutz, Pflege und Entwicklung der Wohn-, Industrie-, Agrar- und Erholungslandschaften, durch Erhaltung der wenigen verbliebenen Natur- und Urlandschaften sowie durch die naturgemäße Bewirtschaftung der natürlichen Hilfsquellen eines Landes. Landespflege umfasst u.a. die Arbeitsgebiete des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünplanung” (Buchwald et al. 1964: 230).
Seit Ende der 1960er Jahre wird vielfach die Bezeichnung Landschaftsplanung synonym mit dem alten Namen Landespflege benutzt[10] und von einigen Hochschulen für entsprechende Studiengänge genutzt, dennoch ist die Bezeichnung Landespflege weiterhin vorherrschend und als Oberbegriff für Landschaftspflege, Landschaftsarchitektur, Grünplanung, Naturschutz usw. üblich[11].
In Abgrenzung zur hoheitlichen Landespflege ist in den 1970er Jahren der Begriff Freiraumplanung[12] geprägt worden, um Planungen, die Nutzer in ihrer Lebenswelt berücksichtigen, zu bezeichnen[13].
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