Hausarrest


Als Hausarrest bezeichnet man das Verbot, ein Haus oder eine Wohnung zu verlassen.

Inhaltsverzeichnis

Hausarrest in der Erziehung (Stubenarrest)

Hausarrest dient bei Kindern als Strafe. Es wird dem Kind untersagt (außer für den Schulbesuch o.ä.) die elterliche Wohnung zu verlassen. Der Hausarrest als Strafe wird üblicherweise nur für wenige Tage ausgesprochen, nicht selten aber auch für längere Zeiträume wie Wochen oder Monate. Langer Hausarrest gilt heute als eine der schwerwiegendsten Strafen ohne direkte Gewaltanwendung.

Am 2. November 2000 wurde das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet. Der die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffende Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Nach diesem Gesetz ist Hausarrest in der Erziehung nur insoweit erlaubt, wenn durch kurze Arrestzeiten keine seelische Gewalt verursacht wird oder ein Zustand eintritt, der die körperliche Verfassung des Kindes in irgend einer Art und Weise beeinträchtigt. Ein Fernhalten schulpflichtiger Kinder vom Unterricht ist ebenfalls gesetzwidrig.

Hausarrest im österreichischen Strafgesetz von 1852

Das alte österreichische Strafgesetz aus dem Jahre 1852 sah neben Arrest ersten und zweiten Grades auch Hausarrest vor.

Das Strafgesetz wurde am 27. Mai 1852 beschlossen und trat am 1. September 1852 in Kraft und war bis zu seiner Aufhebung am 1. Januar 1975 insgesamt 123 Jahre in Kraft. Der Hausarrest konnte gegen bloße Angelobung, sich dem Haus nicht entfernen zu dürfen oder mit der Aufstellung einer Wache ausgesprochen werden. Dem Verurteilten war es bei Androhung von Strafe verboten das Haus in irgendeiner Form zu verlassen. Bei Übertretung wurde die noch übrige Arrestzeit in öffentlichen Verhaftorten vollzogen. Die kürzeste Arrestzeit konnte zwischen vier bzw. zwanzig Stunden verhängt werden, die längste bis zu sechs Monaten.

Hausarrest in der Politik

Hausarrest findet man aber auch bei politischem Hintergrund, insbesondere in Staaten mit autoritären Regimen. Die staatliche Autorität verbietet es hierbei einem oppositionellen Politiker, seine Wohnung zu verlassen. Hierdurch soll dessen politische Arbeit erschwert bzw. unterbunden werden. Ein solcher Hausarrest ist unter rechtsstaatlichen Maßstäben zu kritisieren, da er meist nicht als Strafe für rechtswidriges Handeln verhängt wird, sondern willkürlich ohne gerichtlichen Beschluss.

Beispiele

  • Galileo Galilei wurde von 1633 bis 1642 unter Hausarrest gestellt.
  • Jassir Arafat stand in seinen letzten Lebensjahren in Ramallah unter Hausarrest.
  • Der Hausarrest der myanmarischen Regimekritikerin Aung San Suu Kyi sorgte wiederholt für Schlagzeilen.
  • Zeng Jinyan, die Frau des seit Februar 2008 inhaftierten chinesischen Bürgerrechtlers und Sacharow-Preisträgers Hu Jia, der zuvor selbst unter Hausarrest stand, ist derzeit bereits zum zweiten Mal unter Hausarrest gestellt.

Hausarrest als Vorbeugung und Strafe

Hausarrest wird auch in Rechtsstaaten als Maßnahme diskutiert und in manchen auch eingesetzt. Hier kann der Arrest als Haftersatz oder Präventivmaßnahme bei gesetzlicher Grundlage und richterlicher Anordnung angewandt werden.

Technisch kann man einen solchen Arrest mit elektronischen Fußfesseln realisieren, die vom Festgesetzten getragen werden und per GPS seinen Aufenthaltsort aufzeichnen.

Siehe auch

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