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Dieser Artikel beschäftigt sich nicht mit der Einwilligung im deutschen Zivilrecht. Zu diesem Begriff siehe: Zustimmung. |
Eine Einwilligung bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist in diesem Rechtsgebiet das Einvernehmen.
Im Gegensatz zum tatbestandsausschließenden Einverständnis schließt die rechtfertigende Einwilligung aber nicht schon die erste Stufe im strafrechtlichen Deliktsaufbau, die sogenannte Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit (das Unrecht), der Tat aus.
Die Einwilligung ist daher ein Rechtfertigungsgrund.
Ein spezieller Fall der Einwilligung ist für den Bereich der Körperverletzung in § 228 geregelt. In diesen Fällen wird als besondere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung vom Gesetzgeber verlangt, dass kein Verstoß gegen die "guten Sitten" vorliegt.
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