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Die Einstellung ist die vorzeitige Verfahrensbeendigung durch einen Beschluss. Gegen den Einstellungsbeschluss ist regelmäßig das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Inhaltsverzeichnis |
Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:
Die Einstellung des Verfahrens kann zum einen bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zum anderen ist die Einstellung des Verfahrens auch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung, d.h. bis zur Verkündung des Urteils durch das Strafgericht, möglich.
Die einschlägigen Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens sind die §§ 153 ff. und § 170 Abs. 2 StPO, die wiederum jeweils an andere tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Im Einzelnen sind hier zu nennen:
Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gemäß § 170 II StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dieser kann entweder aus tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen fehlen:
Tatsächliche Gründe:
Rechtliche Gründe:
Die Einstellungsoptionen nach §§ 153 ff StPO durchbrechen das Legaliätsprinzip, das die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, bei Erlangung der Kenntnis einer Straftat, ein Ermittlungsverfahren zu eröffenen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben.
Das Insolvenzverfahren kann eingestellt werden,
Wenn ein Gläubiger ein besonderes Interesse daran hat, dass ein Verfahren eröffnet, bzw. nicht wegen Massearmut oder -unzulänglichkeit eingestellt wird, so gibt es die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten.
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