Einstellung (Recht)


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Die Einstellung ist die vorzeitige Verfahrensbeendigung durch einen Beschluss. Gegen den Einstellungsbeschluss ist regelmäßig das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Inhaltsverzeichnis

Strafrecht

Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:

Die Einstellung des Verfahrens kann zum einen bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zum anderen ist die Einstellung des Verfahrens auch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung, d.h. bis zur Verkündung des Urteils durch das Strafgericht, möglich.

Die einschlägigen Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens sind die §§ 153 ff. und § 170 Abs. 2 StPO, die wiederum jeweils an andere tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sind.

Im Einzelnen sind hier zu nennen:

  • Absehen von Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (§ 153)
  • Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a)
  • Absehen von Klage; Einstellung (§ 153b)
  • Nichtverfolgung von Auslandstaten (§ 153c)
  • Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten (§ 153d)
  • Absehen von Strafverfolgung bei tätiger Reue (§ 153e)
  • Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 153f)
  • Unwesentliche Nebenstraftaten (§ 154)
  • Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a)
  • Einstellung bei Auslieferung und Landesverweisung (§ 154b)
  • Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§ 154c)
  • Entscheidung einer zivil-oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage (§ 154d)
  • Straf-oder Disziplinarverfahren wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung (§ 154e)
  • Einstellung des Verfahrens (§ 170 II)

Einstellung nach § 170 II StPO

Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gemäß § 170 II StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dieser kann entweder aus tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen fehlen:
Tatsächliche Gründe:

  • Mangel an Beweisen
  • Täter nicht ermittelt

Rechtliche Gründe:

  • Kein Straftatbestand wurde erfüllt
  • Straftatbestand ist gerechtfertigt oder entschuldigt
  • Verfahrenshindernisse (Fehlen des erforderlichen Strafantrags, Verjährung, Fehlen des besonderen öffentlichen Interesses)

Kritik

Die Einstellungsoptionen nach §§ 153 ff StPO durchbrechen das Legaliätsprinzip, das die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, bei Erlangung der Kenntnis einer Straftat, ein Ermittlungsverfahren zu eröffenen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben.

Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren kann eingestellt werden,

  • wenn die Masse allein nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, § 207 InsO), d.h. bei der in Insolvenz befindlichen Firma sind nicht genügend Mittel vorhanden, um die Gerichts- und/oder Verwalterkosten zu bestreiten. Üblicherweise wird in diesem Falle auch von einer Einstellung wegen Massearmut gesprochen
  • wenn wegen Masseunzulänglichkeit die übrigen Masseschulden nicht vollständig zu decken sind, Masseschulden sind hierbei Kosten, die während des laufenden Verfahrens entstehen
  • wenn der Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens weggefallen ist, § 212 InsO
  • wenn ein Eröffnungsgrund irrtümlich angenommen wurde
  • wenn der Schuldner die Einstellung beantragt und alle Gläubiger zustimmen, § 213 InsO

Wenn ein Gläubiger ein besonderes Interesse daran hat, dass ein Verfahren eröffnet, bzw. nicht wegen Massearmut oder -unzulänglichkeit eingestellt wird, so gibt es die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!






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