| Dieser Artikel behandelt den Begriff Ehre; für die Person mit diesem Namen siehe Ida Ehre. |
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Ehre bedeutet in etwa Achtungswürdigkeit (einer Person), sie kann jemandem als Mitglied eines Kollektivs zuerkannt werden (Ehre des Weibes, des Edelmannes, des Handwerkers u. a. m.), sie kann aber auch (etwa durch die Nobilitierung oder eine Ordensverleihung) vom dazu Berechtigten zugesprochen werden (The Queen is the fountain of honour).
Gegenüber jemandem, dem man sich an Ehre sehr unterlegen fühlt, gibt man sich ehrerbietig. Jemanden ehren bedeutet, ihm eine neue Ehre zuzuerkennen.
Das Gegenteil der Ehre ist die Schande. In der westlichen Welt ist hiermit oft der Verlust der Ehre oder in milderer Form eine persönliche Blamage gemeint.
Inhaltsverzeichnis |
Durch Missachtung seines Kollektivs wird der Einzelne, durch Missachtung des Einzelnen wird sein Kollektiv gedemütigt (vgl. die Ehrverletzung) – anders als z. B. beim Ruhm. Beim „Verlust der Ehre“ ist auch von „Gesichtsverlust“ die Rede, was sich auf den Verlust von Ansehen innerhalb des Kollektivs bezieht.
„Verletzte Ehre“ wurde und wird in Gesellschaften/Kulturkreisen, in denen das Ansehen eines familiären, ethnischen oder religiösen Kollektivs über das Wertesystem des Individualismus gestellt wird, unter offener Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien (Gewaltmonopol des Staates) auf gewaltsame Weise „wiederhergestellt“ (vgl. Rache, Duell, Ehrenmord).
Das Streben einer Person nach Ruhm oder Ehre führte und führt nicht selten zu persönlichen und äußeren Konflikten.
Die Ehre war im mittelalterlichen und neuzeitlichen Europa auch ein Medium, um Konflikte zwischen Personen und/oder Institutionen auszutragen. Bei der Lösung und Austragung von Streitfällen wurde darauf geachtet, offene Konflikte möglichst zu vermeiden oder zu verschleiern, da ein offener Streit einen Ehrverlust des Widerparts zur Folge haben könnte. Da man sich des Eskalationspotenzials von Ehrverletzungen durchaus bewusst war, wurde es für beide Seiten erforderlich, den Konflikt dergestalt auszutragen, dass beider Ehre keinen Schaden nahm. Insofern befriedet Ehre auf Kosten der persönlichen Freiheit und bei festen und (z. B. ständisch) differenzierten Ehrvorstellungen auch auf Kosten der Gleichheit.
Im Wertesystem der nationalsozialistischen Ideologie nahm die Ehre die beherrschende Stellung ein: ( „Meine Ehre heißt Treue“); „Die Idee der Ehre ... wird für uns Anfang und Ende unseres ganzen Denkens und Handelns“ (Alfred Rosenberg, Der Mythus des 20. Jahrhunderts).[1][2]
Als ausschlaggebendes Kriterium für die Ehre des Individuums galt die Rassezugehörigkeit: „Ehre ist bedingt durch die Art, durch das Blut“. (Meyers Lexikon, 1937). Diese Auffassung der Ehre spiegelte sich in der nationalsozialistischen Gesetzgebung und Rechtsprechung wider. So trug eines der Nürnberger Gesetze von 1935 den Titel: „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“. Der Volksgerichtshof gelangte am 18. März 1942 in einer Urteilsbegründung zu dem Schluss: „Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach §3 StGB könnte nur dann einen Sinn und Zweck haben, wenn der Angeklagte die ... Rechte tatsächlich besitzen würde. Dies ist aber bei einem Juden nicht der Fall. ... Ein Jude ... besitzt nach der Überzeugung des ganzen deutschen Volkes überhaupt keine Ehre“.[1][2]
Doch es existierten auch Ausnahmen. So genannte „Mischlinge“, die sich besondere Verdienste um „die Bewegung“ erworben hatten, konnten vom Führer zu „Ehrenariern“ erklärt werden und waren somit „Deutschblütigen“ weitgehend gleichgestellt. Etwa 260 Offiziere bzw. deren Ehefrauen kamen in den "Genuss" einer solchen Statusänderung.[1]
Das Strafgesetzbuch kennt „Straftaten gegen die Ehre“ wie Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede. Das bürgerliche Recht hingegen kennt den Begriff der Ehre insoweit, dass Ehrverletzungen bei Straftaten gegen die Ehre gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu Schadenersatzansprüchen und damit zu Schuldverhältnissen führen.
Das Grundgesetz (Art. 1) nennt nur den gegenüber der Ehre fundamentaleren Begriff der Würde. Jedoch schützen z. B. einige Sonderregelungen des Art. 61 betreffend die Anklage des Bundespräsidenten ungeachtet seiner etwaigen Verfehlungen in seiner Person die Ehre der Bundesrepublik.
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