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Dieser Artikel bezeichnet die gruppenspezifische soziale Unterscheidung oder Benachteiligung im gesellschaftlichen Sinn. Für andere Bedeutungen siehe Diskriminierung (Begriffsklärung) |
Der Begriff Diskriminierung bezeichnet sowohl in den Sozial- und Rechtswissenschaften als auch umgangssprachlich die soziale Diskriminierung, die gruppenspezifische Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder Individuen.
Das Wort Diskriminierung stammt vom lateinischen discriminare „trennen, absondern, unterscheiden“[1][2], zu discrimen „Trennendes, Unterschied“, discernere. Der spätlateinische Begriff discriminatio heißt zugleich „Scheidung“ und „Absonderung“. In der ursprünglichen Bedeutung (von lat.: discriminare = trennen, absondern, unterscheiden) bezeichnete er sachlich-beschreibend eine unterschiedliche Behandlung bzw. trennende Klassifizierung von Subjekten oder Objekten.[1][2] "Diskriminieren" wurde seit dem 16. Jahrhundert in Deutschland gebraucht und ist seit dem späteren 19. Jahrhundert kontinuierlich belegt. Im Laufe dieser Entlehnungsgeschichte bilden sich im Deutschen zwei Bedeutungsfelder aus:
Die Soziologie untersucht insbesondere den zweiten Kontext und differenziert den Begriff in Hinsicht auf strukturelle, institutionelle und sprachliche Diskriminierungen. In der Rechtswissenschaft ist der Begriff enger gefasst und meint nur die Differenzierung wegen bestimmter enumerativ aufgeführter Gründe. Soziologie und Rechtswissenschaft gebrauchen den Begriff also in normativer Weise.
Soziale Ungleichheiten bzw. soziale Diskriminierungen aufgrund von Faktoren, welche vom Betroffenen beeinflussbar sind (Zugangsberechtigung zu Bildungseinrichtungen, Einkommenshöhe, soziales Verhalten), werden meist – unabhängig vom gesellschaftspolitischen Standpunkt – eher akzeptiert bzw. toleriert als individuell nicht veränderbare Faktoren und Auslöser von Diskriminierungen (Ethnie, Geschlecht, körperliche oder seelische Behinderungen, Alter oder sexuelle Präferenzen)[5].
Die Anwendung von Kriterien, die nicht infolge ausdrücklicher Erwähnung in der Verfassung oder in sonstigem positiven Recht einem Diskriminierungsverbot unterliegen, gilt bei Rechtspositivisten nicht als verwerflich (z. B. die Praxis vieler Vermieter, Familien mit Kindern keine Wohnung zur Verfügung zu stellen).[6]
Generell gilt aber das, was etwa der Leitsatz des deutschen Bundesverfassungsgerichts über den Umgang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ausdrückt: „Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.“[7] Die Gesetzgeber verwenden dazu die Begriffe Gleichbehandlung, Gleichstellung und Gleichberechtigung. So drückt das etwa der Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes Österreichs aus, der besagt, dass alle Staatsbürger „vor dem Gesetz gleich“ sind, und dass sich die öffentlichen Körperschaften „zur Gleichstellung von Mann und Frau“ bekennen und dazu, „Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen […] zu gewährleisten.“
Zu klären ist also immer, ob eine Ungleichheit „in der Natur der Sache liegt“ und folglich verschiedene rechtliche Regelungen erlaubt oder gar gebietet oder ob eine Regelung wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Nicht jede Form von Ungleichbehandlung erfüllt das Begriffprofil der sozialen Diskriminierung. Einige Formen von Ungleichbehandlung sind nicht nur rechtlich geboten, sondern auch legitim.
Ungleichbehandlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn
Diskriminierung wurde in der Soziologie zunächst als Handlung verstanden. Von Diskriminierung könne man sprechen, wenn aus das individuelle Handeln erkennbare Folgen habe, welche eingetreten seien, „weil Akteure andere Akteure aufgrund wahrgenommener sozialer oder ethnischer Merkmale als ungleiche bzw. minderwertige Partner angesehen und, im Vergleich zu den Angehörigen des eigenen Kollektivs, entsprechend abwertend behandelt haben.“[9] Benachteiligt würden Menschen aufgrund ethnischer bzw. sozialer Zuschreibungen als Fremde und Minderheiten. Ihre Möglichkeiten werden im gesellschaftlichen Zusammenhang beschränkt und diese Beschränkung werde als eine „natürliche“ begründet und gerechtfertigt.[9] Neben der Betrachtungsweise von Diskriminierung als individuellem Handeln wird in der Soziologie heute zusätzlich Diskriminierung als Diskriminierung durch Institutionen und Strukturen verstanden.
Weiterhin wurde zwischen „negativer“ (benachteiligender) und „positiver“ (begünstigender) Diskriminierung unterschieden[10][11]. Nach Karl-Heinz Hillmann erhält die soziale Diskriminierung als Benachteiligung seine soziale Relevanz erst unter Bezug auf die in einer Gesellschaft postulierten spezifischen Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsätze[12]. Demnach muss immer unterschieden werden zwischen illegitimer, normativ unzulässiger Diskriminierung und sozial legitimer Ungleichbehandlung[12].
Ausgangspunkt jeder Diskriminierung kann eine Bewertung von Menschen anhand von tatsächlichen oder zugeschriebenen gruppenspezifischen Merkmalen sein. Beispiele hierfür sind:
Diskriminierungstheorien wie die Triple Oppression-Theorie oder die Intersektionalitätsforschung gehen davon aus, dass sich verschiedene Diskriminierungsformen überschneiden und verstärken, bzw. in ihren Überschneidungen zu ganz neuen Diskriminierungen führen. Das Bielefelder Forschungsprojekt Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit geht davon aus, dass die verschiedenen Diskriminierungsformen ein Syndrom bilden, dem eine generalisierte Ideologie der Ungleichwertigkeit zugrunde liegt.[13]
Bewertungsmaßstab können gesellschaftliche Normen einer Mehrheitsgesellschaft sein, die durch eine bewusste Entscheidung oder durch eine gesellschaftliche Entwicklung vorgeben, welchem Standard eine Person zu entsprechen habe. In Deutschland könne diese Norm einer Mehrheitsgesellschaft etwa durch „weiß, deutsch, heterosexuell, gesund, leistungsfähig, christlich“ umschrieben werden [14]. Gegenstand von benachteiligender Diskriminierung sind deshalb meist gesellschaftliche Minderheiten, aber auch Mehrheiten oder paritätische Bevölkerungsanteile können zu diskriminierten Gruppen zählen, wie beispielsweise Männer in (einseitig) emanzipierten Gesellschaften, Frauen in patriarchalen Gesellschaften, kolonisierte Bevölkerungsgruppen, benachteiligte Schichten in Klassengesellschaften, oder Schwarze in Apartheidregimes.
Benachteiligungen können auf allen Ebenen des Lebens stattfinden, insbesondere in Einschränkungen an der Teilnahme am öffentlichen Leben, in der Freizügigkeit, Gesundheit, Ausbildung, Berufsausübung oder beim Entgelt.
Eine soziale Diskriminierung kann in vielen Erscheinungsformen auftreten. So unterscheidet man in der wissenschaftlichen und politischen Diskussion vor allem die bewusste von der unbewussten Diskriminierung. Weitere mögliche Unterscheidungskriterien sind[14]:
Individuelle Diskriminierungen (z. B. nach „schön“ und „hässlich“/„nahe-“ und „fernstehend“) werden in verschiedenen Theorieansätzen bei jedem sozialen Akteur als nie gänzlich zu vermeidende Verhaltensmuster vorausgesetzt.[15] Individuelle Diskriminierung kann im Zusammenhang mit struktureller oder institutioneller Diskriminierung erfolgen und bewusst oder unbewusst ausgeübt werden. Hier wird allgemein zwischen Vorurteil, Stereotyp und konkreter Diskriminierung unterschieden. Gegenüber Personen, die zu bestimmten Gruppen gezählt werden, bezeichnen
Die Ermittlung diskriminierender Einstellungen findet mittels der Vorurteilsforschung statt.
-> Hauptartikel: Strukturelle Diskriminierung
Strukturelle Diskriminierung ist die Diskriminierung gesellschaftlicher Teilgruppen, die in der Beschaffenheit der Struktur der Gesamtgesellschaft begründet liegen. So sind in einer patriarchal strukturierten Gesellschaft Frauen strukturell diskriminiert, Männer hingegen nur durch individuelle Stereotypen oder einzelne Institutionen. Strukturelle Diskriminierung ist zu unterscheiden von der institutionellen Diskriminierung.
Thematisch verwandte Fragen zu Struktureller Diskriminierung behandeln Forschungen zur gesellschaftlichen Hegemonie (Antonio Gramsci) oder zur Dominanzgesellschaft (Birgit Rommelspacher).
Abgrenzung Struktureller Diskriminierung von Unterdrückung:
Abzugrenzen von der Strukturellen Diskriminierung ist die Soziale Unterdrückung. Eine gängige Definition von Unterdrückung findet sich bei Iris Marion Young, die fünf Aspekte von Unterdrückung auflistet:
Unterdrückung beinhaltet nach Young ein gewaltsames „Niederhalten“ der benachteiligten Gruppe und geht oftmals mit Ausbeutung einher. Ein Aufbegehren gegen Unterdrückung wird mit gewaltsamen Repressionen rechnen müssen.[18] Während das, was Young als Kulturimperialismus bezeichnet, sowie die Marginalisierung und Machtlosigkeit durchaus auch zur Diskriminierung zählen, muss Diskriminierung nicht mit Ausbeutung und Gewalt verknüpft sein.
-> Hauptartikel:Institutionelle Diskriminierung
Institutionelle Diskriminierung bezeichnet Diskriminierungen, die von organisatorischem Handeln von Institutionen ausgehen. Dieses findet häufig in einem Netzwerk gesellschaftlicher Institutionen, beispielsweise im Bildungs- und Ausbildungssektor, dem Arbeitsmarkt, der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik, dem Gesundheitswesen und der Polizei statt. Historisch geht der Begriff der institutionellen Diskriminierung auf die Diskussion zum Institutionellen Rassismus in den USA und Großbritannien zurück. Im Gegensatz zur strukturellen ist die institutionelle Diskriminierung nicht gesamtgesellschaftlich präsent.
Ein wesentlicher Bestandteil der institutionellen Diskriminierung ist die ökonomische Diskriminierung. Individuen gelten dann als ökonomisch diskriminiert, „wenn sie bei wirtschaftlichen Transaktionen mit Gegenleistungen konfrontiert werden, welche sich an persönlichen Merkmalen bemessen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen“. Eine ökonomische Diskriminierung findet insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, dem Kreditmarkt, dem Versicherungsmarkt und dem Wohnungsmarkt statt und äußert sich häufig in einer Lohn- und Einkommensdiskriminierung.[19]
Birgit Rommelspacher betont den Aspekt der Symbolischen Diskriminierung. Zwar werde oftmals betont, dass die diskriminierte Gruppe im Vergleich zur privilegierten Gruppe „weniger Lebenschancen, das heißt weniger Zugang zu Ressourcen und weniger Chancen zur Teilhabe an der Gesellschaft habe.“[20] Aber Diskriminierung findet auch auf der symbolischen Ebene statt. Hierher gehört beispielsweise als eine der von Berit Ås festgestellten fünf Herrschaftstechniken das Unsichtbarmachen diskrimierter Gruppen. Auch Axel Honneth betont den Aspekt der Unsichtbarkeit[21] Allgemein sieht er auf der Anerkennungsebene die Persönlichkeitskomponenten
bedroht.[22] Pierre Bourdieu betrachtet Phänomene symbolischer Diskriminierung unter dem Blickwinkel symbolischer Gewalt.
Unter sprachlicher Diskriminierung wird jene Form des Sprachgebrauchs verstanden, bei der andere Personen oder Gruppen von einzelnen Personen bzw. Gruppen bewusst oder unbewusst herabgesetzt, abgewertet, beleidigt oder angegriffen werden[23]. Sprachlich diskriminiert werden kann man
Eine sprachliche Kategorisierung von Menschen allein stellt noch keine Diskriminierung dar. Sie kann aber dazu werden, wenn die zugeschriebene Kategorie mit so geringem sozialem Prestige verbunden ist, dass eine Gleichbehandlung von vorn herein ausgeschlossen ist.[24] Untersuchungen über abwertende Urteile aufgrund ethnischer Merkmale (Ethnophaulismen) haben gezeigt, dass mit steigendem sozialen Abstand der ethnischen Gruppen, die Zahl der verschiedenen Schimpfnamen gegenüber der unteren Gruppe zunehmen. Oftmals dienten diese Ethnophaulismen (Nigger, Spaghettifresser...) dazu, vergangene und bestehende Ungerechtigkeiten zu rechtfertigen[25]
Sprach- und Kulturwissenschaftler weisen auf den verletzenden Charakter diskriminierender Begriffe und Sprachweisen, wie die Benutzung des rassistisch und kolonialistisch geprägten Wortes Neger, hin.[26]. Viktor Klemperer verweist darauf, dass Wörter wie „Arsen wirken“ können.[27]
Ob bestimmte Begriffe diskriminierend gemeint sind, kann durch Methoden der Linguistik objektiviert werden (Beispiel: die Bedeutungsverschlechterung des Wortes „Weib“, das erst seit dem 19. Jahrhundert als Beleidigung empfunden wird). In der Gegenwart sind Methoden der Sprachstatistik geeignet, über die pragmatische Verwendung von Begriffen empirisch Auskunft zu geben. Ein konkretes Beispiel für diese Methode stellt die Untersuchung zum Gebrauch des Wortes „Fräulein“ in der „Süddeutschen Zeitung“ in den Jahren 1995-2005 durch Okamura Saburo [28] dar, der nachweist, dass nicht jeder Gebrauch des Wortes „Fräulein“ in der Gegenwart Ausdruck von Sexismus sei. Zugleich hilft Saburos Analyse, eindeutig diskriminierende Absichten von Sprechern und Schreibern nachzuweisen.
Der Begriff wird auf den Sprachebenen der Politik und des Verfassungsrechts auch normativ verwandt.
Auf der politischen Ebene wird die jeweils ungewollte Ungleichbehandlung von Menschen als Gruppenmitgliedern kritisiert und mindestens eine Gleichberechtigung, oft auch eine Gleichstellung verlangt. Dies erfüllt die gleiche Funktion wie die Berufung von Parteien auf den Begriff der sozialen Ungerechtigkeit bestimmter Regelungen des Familienrechts, der Besoldungsstruktur oder der Steuergesetzgebung und gehört somit in den allgemeinen politischen Diskurs der Interessengruppen. Die Effektivität der Berufung auf eine soziale Diskriminierung erweist sich durch den Erfolg, den die jeweilige Gruppe auf die Gesetzgebung hat[29]. Ein erfolgreiches Beispiel für solche Gesetzgebung war der Civil Rights Act von 1964. Hierbei hatten sich Lobbyisten für Afroamerikaner unter Einsatz des eigenen Lebens so erfolgreich engagiert, dass sie letztendlich ihr eigenes Interesse gegenüber dem Interesse der weißen Bevölkerungsanteil auf einen erhöhten Einfluss in Bildung, Wahlen, etc. vorantreiben konnten.
Auf verfassungsrechtlicher Ebene hat der Begriff einen individualistischen Sinn und bezieht sich auf eine gerichtsfähige, angebliche oder wirkliche Ungleichheit unter Berufung auf die Grundrechte, insbesondere Art. 3, Absatz 3 des GG[29] bzw. den 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten.
Eine häufig verwandte Strategie bei der Verwendung des Begriffs macht sich die Vermischung der normativen und der sachlich-beschreibenden Ebene des Begriffs Diskriminierung zunutze, um sich über die Grundrechtsanalogie Vorteile in der politischen Auseinandersetzung über Gruppeninteressen zu verschaffen. Es handelt sich somit um Interessenpolitik für partikulare Gruppen[30], die damit eine Gleichbehandlung erlangen wollen.
-> siehe Hauptartikel: Diskriminierungsverbot
In der Rechtswissenschaft meint Diskriminierung eine Ungleichbehandlung, die „ohne einen rechtfertigenden sachlichen Grund“ erfolgt. Eine rechtlich gewollte, bevorzugte Behandlung wird hingegen Privilegierung genannt. Jede Ungleichbehandlung, die - egal ob sozial gewollt oder nicht - von den Gleichbehandlungsgesetzen, die bestimmte Gründe als nicht rechtfertigend einordnen, nicht erfasst ist, stellt in der Rechtswissenschaft keine soziale Diskriminierung dar, sondern nur eine Ungleichbehandlung.
Von Anfang an stellten die Vereinten Nationen den Kampf gegen soziale Diskriminierung an die Spitze ihrer menschenrechtlichen Aktivitäten. [31]
Von ihrer Seite existieren das soziale Diskriminierungsverbot "Art. 26 UN-Pakt III, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, und die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung der Religion oder der Überzeugung von 1981. [32]
Die europäische Menschenrechtskonvention enthält in Artikel 14 ein Diskriminierungsverbot.
Nach Artikel 12 des EG-Vertrags ist jede Diskriminierung Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten auf Grund deren Staatsangehörigkeit verboten. Zur Ausgestaltung dieser Norm wurden unter anderem EG-Richtlinien, wie Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, welche einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegen, erlassen.
Im europäischen Gemeinschaftsrecht stellt Diskriminierung wegen enumerativ aufgeführter Merkmale das Gegenteil von Gleichbehandlung dar. Es wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden. Hier wird Diskriminierung synonym mit Ungleichbehandlung verwandt, diese umfasst jedoch auch die ungerechtfertigte Gleichbehandlung: "Eine Ungleichbehandlung kann dadurch hervorgerufen werden, dass unterschiedliche Regeln auf vergleichbare Situationen oder gleiche Regeln auf unterschiedliche Situationen angewandt werden"[33]. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt[34]. Eine mittelbare Diskriminierung findet statt, wenn ein scheinbar neutrales Kriterium oder eine scheinbar neutrale Praxis einer Vorschrift Menschen, die eine bestimmte Religion oder Weltanschauung haben, eine besondere Behinderung aufweisen, ein bestimmtes Alter haben oder eine besondere sexuelle Orientierung zeigen im Vergleich mit anderen Personen einer besonderen Benachteiligung aussetzt[35].
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung (im Sinne des § 1 AGG) erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
Nach einer Definition der Europäischen Union liegt eine mittelbare Diskriminierung vor,
Nach dem deutschen § 3 Abs. 2 AGG gilt als mittelbare Diskriminierung, „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen (im Sinne des § 1 AGG), es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.“
Im Unterschied zu einer unmittelbaren Diskriminierung bedarf es demnach nicht eines offenen, zielgerichteten oder willkürlichen Verhaltens. Es reicht aus, dass die festgestellte Benachteiligung nicht sachlich gerechtfertigt ist.
Kritiker der Marktwirtschaft werfen dieser vor, sie sei schon von ihrer Konstruktion her „institutionalisierte Diskriminierung“, da bei steigenden Preisen systematisch Menschen mit geringer Kaufkraft ausgesondert würden, bei sinkenden Preisen hingegen viele kleine Anbieter ihre Existenzgrundlage verlören. Verfechter der Marktwirtschaft wie Adam Smith, der „geistige Vater“ des Liberalismus meinen hingegen, dass eine Wirtschaftsordnung, die auf Altruismus statt auf Egoismus aufgebaut sei, nicht zu allgemeinem Wohlstand führen könne.
Aus der ständigen ökonomischen Knappheit in einer Volkswirtschaft bzw. der Weltwirtschaft folgt zwangsläufig eine Diskriminierung des Zugangs von Einzelnen und Gruppen zu den verfügbaren Ressourcen. Ob diese Unterscheidungen herabsetzend für die „Ausgesonderten“ bzw. „gerecht“ sind, kann explikativ nicht entschieden werden und nur bei Einführung expliziter Wertvorstellungen diskutiert werden. Der normative auf Wertungen und Politikempfehlungen zielende Ansatz stellt das „Wünschenswerte“ oder „Unerwünschte“ in den Vordergrund[37].
In der Versicherungswirtschaft wird die Differenzierung nach Risiken Prämiendiskriminierung genannt. Diese steht wiederum im konfliktbeladenen Zusammenhang mit der Antidiskriminierungsgesetzgebung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).[38] Stehen diese Risiken mathematisch nachweisbar in einem Zusammenhang mit dem Differenzierungsmerkmal, nach dem die Tarife strukturiert sind, so ist eine Bevorzugung oder Benachteiligung auch sachlich begründet und daher keine unsachliche „Diskriminierung“ im rechtlichen-soziologischen Sinne. In einzelnen Fällen (z. B. unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen) ist eine Preisdifferenzierung dennoch europarechtlich verboten. Aus diesem Grunde war die Versicherungslobby einer der Hauptgegner der Antidiskriminierungsgesetzgebung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). [38]
Die Verwendung des Begriffs Preisdiskriminierung in der Betriebswirtschaftslehre wird im Artikel Preisdifferenzierung behandelt.
| Ablehnung von Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung (100 = Ablehnung unter welchen Umständen und aus welchem Grund auch immer) |
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|---|---|---|
| Land | Eigene Meinung | Zugeschriebene Meinung der anderen |
| Spanien | 89 | 71 |
| Luxemburg | 88 | 75 |
| Großbritannien | 87 | 76 |
| Dänemark | 87 | 72 |
| Schweden | 85 | 72 |
| Frankreich | 85 | 72 |
| Italien | 85 | 67 |
| Portugal | 85 | 75 |
| Niederlande | 84 | 72 |
| Finnland | 83 | 70 |
| Irland | 82 | 74 |
| Griechenland | 82 | 69 |
| Belgien | 80 | 70 |
| Österreich | 78 | 65 |
| Deutschland/Ost | 71 | 65 |
| Deutschland/West | 68 | 60 |
| Europäische Kommission: EU-Barometer 57. Diskriminierung in Europa. Zusammenfassung der Ergebnisse[12], S.12 | ||
Zur Erhebung von als Diskriminierungen interpretierbaren Verhaltensweisen, Einstellungen und Strukturen werden von verschiedenen Forschungsgruppen empirische Untersuchungen durchgeführt. Diese können auf bestimmte Teilaspekte beschränkt sein (z. B. wird regelmäßig die Bildungsbeteiligung in der Sozialerhebung über die soziale Situation von Studierenden in Deutschland untersucht) oder allgemein diskriminierende Einstellungen erheben. So erforscht seit 2002 eine Gruppe um Wilhelm Heitmeyer an der Universität Bielefeld die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Diese Erhebung ist bislang auf Deutschland beschränkt, soll aber ab 2008 auf weitere EU-Länder ausgeweitet werden.
Die Europäische Union erhebt im Rahmen ihrer Euro-Barometer ebenfalls die Einstellungen zu Fragen der Diskriminierung[39]. Im EU-Barometer zur Diskriminierung von 2003 [40] wurde unter anderem die Einstellung der Europäer zur Diskriminierung untersucht.
In dieser Untersuchung wurden jeweils die Einstellungen zu einzelnen Diskriminierungsformen aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung untersucht. Es zeigte sich, dass in allen Ländern die Befragten im Durchschnitt der Meinung waren, dass andere eher denken, dass Diskriminierung legitim sei, als man selber. In allen Ländern lehnte auch die Mehrheit von über 80 Prozent Diskriminierung in jedem Fall ab. Lediglich in den deutschsprachigen Ländern war diese Mehrheit zum Teil weit unter diesen 80 Prozent angesiedelt (Österreich 78%, Deutschland/Ost 71%, Deutschland/West 68%). Zudem zeigte sich, dass die Einstellungen zu Diskriminierungen der jeweiligen Gruppen korrelierten, d. h. wenn jemand z. B. eine Diskriminierung aufgrund des Alters zulässig fand, machte er dies auch aufgrund z. B. des Geschlechts. Dieser empirische Befund deckt sich mit der Annahme des Forschungsprojekts zur Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit, dass die jeweiligen Feindlichkeiten gegenüber benachteiligte Gruppen auf einem gemeinsamen „Syndrom gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ beruhten.[41]
Eine übliche und auch juristisch anerkannte Methode der Diskriminierungsmessung ist die Residualmethode, auch bekannt als Methode der Komponentenzerlegung. Mit der Residualmethode werden diskriminierende von nicht-diskriminierenden Ursachen von Ungleichheit unterschieden. So wird nicht einfach nur der Verdienstunterschied zwischen Männern und Frauen (Gender Wage Gap) betrachtet, sondern in Beziehung gesetzt mit der Ausbildung. Das heißt, der Verdienstunterschied, der mit einer unterschiedlichen Ausstattung mit Humankapital begründbar ist, wird von dem gesamten Verdientsunterschied "abgezogen". Dieser nicht-begründbare Rest ist das Residuum, welches Diskriminierung darstellt. Eine Kritik an dieser Methode setzt daran an, dass bereits die begründbare Ungleichbehandlung auf Diskriminierung beruht, in diesem Beispiel also die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Erlangung von Humankapital auf Diskriminierung beruhen könne. Mit der Residualmethode kann also nur ein Mindestmaß an Diskriminierung gemessen werden.[42]
Die Theorie der sozialen Identität von Tajfel und Turner beschreibt stattfindende psychologische Prozesse, durch die ein Individuum seine soziale Identität gewinnt. Die soziale Identität umfasst den Teil des Selbstkonzepts, der aus der Identifikation mit einer oder mehreren Gruppen resultiert, also die aus Gruppenzugehörigkeiten resultierenden Vorstellungen, wer oder was man ist. Die soziale Identität resultiert jedoch nicht allein aus der Identifikation mit einer oder mehrerer Gruppen, sondern auch aus der Bewertung dieser Gruppen infolge des Vergleichs mit anderen Gruppen. Die Diskriminierung kann dann durch das Bedürfnis nach einer positiven sozialen Identität bedingt werden. Um eine positive soziale Identität zu erreichen:
Die tendenziell positivere Wahrnehmung kann durch eine selektive Informationsverarbeitung zustande kommen: Man schenkt Informationen, die die Eigengruppe positiv, und solchen, die die Fremdgruppe negativ darstellen, besonders viel Aufmerksamkeit (selektive Wahrnehmung).
Im Sinne der Verfügbarkeitsheuristik nach Tversky und Kahneman überschätzt man dann positive Eigenschaften der Eigengruppe und negative der Fremdgruppe aufgrund der besseren Verfügbarkeit entsprechender Informationen. Es wirken also mannigfaltige motivationale und kognitive Prozesse zusammen, die zu einer negativeren Wahrnehmung der Fremdgruppe führen. Neben den genannten dürften noch eine Vielzahl weiterer psychologischer Prozesse an dem Zustandekommen von Diskriminierung beteiligt sein, z. B. die im Folgenden kurz angesprochenen Vorurteile gegenüber Mitgliedern anderer Gruppen, etwa anderer ethnischer Gruppen.
Das Verhältnis zwischen Haltungen und Vorurteilen sowie Verhalten, wie z. B. Diskriminierung, ist komplex. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Haltung und Verhalten besteht, und sich aus Vorurteilen meist eine allgemeine Tendenz zu diskriminierendem Verhalten ergibt, kann im Einzelfall jedoch kein Rückschluss bezüglich einer konkreten Handlung und einem entsprechendem Vorurteil gezogen werden. [43]
Das Ausmaß des Einflusses von Vorurteilen hängt von den verschiedensten Ursachen ab, wie: Familiäre Sozialisation, Cliquensozialisation, Ausmaß an Kontakten mit Ausländern, Alter, Bildungsgrad, Geschlecht, Autoritarismusneigung, Dominanzorientierung, Nationalstolz[44], soziale relative Deprivation, Intergruppenangst. Das Ausmaß an Kontakten mit Ausländern verdient eine besondere Betrachtung, da dies auch einer der Interventionsansätze betrifft um ethnische Vorurteile abzubauen. Z. B. Rolf van Dick und Kollegen[45] konnten zeigen, dass Vorurteile gegenüber Ausländern mit dem Ausmaß an Kontakterfahrungen negativ korrelieren. Mithilfe von Pfadanalysen konnten van Dick und Kollegen zeigen, dass der Einfluss der Kontakterfahrungen auf das Ausmaß an Vorurteilen stärker ist als der Einfluss von Vorurteilen auf die Anzahl der Kontakte. Dies deutet darauf hin, dass es hier eine kausale Wirkrichtung von den Kontakterfahrungen auf das Ausmaß an Vorurteilen geben könnte.
Diese empirischen Erkenntnisse stehen in guter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Dekategorisierung durch Personalisierung nach Brewer und Miller (1984).[46] Durch direkte Kontakte bewegen sich die Selbstkategorisierungsprozesse von der Gruppenebene hinab auf die personale Ebene, weshalb die entsprechende Person nicht mehr als gleichförmiges und austauschbares Gruppenmitglied gesehen wird, sondern als unverwechselbares Individuum mit einzigartigen Merkmalen. Vorurteile können auf diese Weise widerlegt werden und sollten demnach auch abnehmen.
| "Kennen Sie Ihre Rechte für den Fall, dass sie Opfer von Diskriminierung geworden sind?" | ||
|---|---|---|
| Land | "Ja" | |
| Finnland | 62% | |
| Malta | 49% | |
| Slowakei | 46% | |
| Zypern | 45% | |
| Slowenien | 44% | |
| Großbritannien | 41% | |
| Tschechische Republik | 40% | |
| Ungarn | 39% | |
| Polen | 36% | |
| Griechenland | 35% | |
| Niederlande | 35% | |
| Portugal | 35% | |
| Litauen | 35% | |
| Europäische Union | 33% | |
| Estland | 33% | |
| Dänemark | 32% | |
| Spanien | 32% | |
| Belgien | 31% | |
| Frankreich | 31% | |
| Italien | 31% | |
| Rumänien | 31% | |
| Irland | 30% | |
| Luxemburg | 29% | |
| Deutschland | 26% | |
| Lettland | 24% | |
| Österreich | 18% | |
| Bulgarien | 17% | |
| Eurobarometer 2008[47] | ||
Auf nationaler und internationaler Ebene existieren außer den oben unter Rechtswissenschaft dargestellten noch eine Reihe weiterer Gesetze, Verordnungen und Empfehlungen. Siehe dazu Diskriminierungsverbot. Nicht als Benachteiligung angesehen werden in der Regel Merkmale wie z. B. Führung und Leistung.
Eine mögliche Maßnahme gegen Diskriminierung ist die Soziale Inklusion (so viel wie Einbeziehung), bei der Benachteiligungen für ausgegrenzte Personen oder Personengruppen durch gezielte Erleichterungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben (Ausbildung, Arbeit, Kultur, …) verringert oder verhindert werden sollen. Z. B.:
-> Hauptartikel: Affirmative Action
Unter Affirmative Action versteht man institutionalisierte Maßnahmen, die die Diskriminierung von Mitgliedern einer Gruppe beheben sollen. Positive Diskriminierung und Affirmative Action sind beides unklare Begriffe, die oftmals gleichbedeutend und in keinem klaren Verhältnis zueinander stehen[48]. Antirassismus-Organisationen verweisen darauf, dass der Begriff Positive Diskriminierung missverständlich sei und dass Positive Maßnahmen[49] keine Diskriminierungen seien, da Diskriminierung „seinem Wesen nach negativ“ sei.[50]
Zur Unterscheidung von Bevorzugung und Benachteiligung wird häufig das Begriffspaar positive und negative Diskriminierung genutzt. Zu beachten ist dabei, dass positive Diskriminierung je nach Autor manchmal im Sinne von Affirmative Action für eine positiven Bevorzugung, eine Maßnahme der Förderung einer unterrepräsentierten, nicht aber notwendigerweise diskriminierten, Gruppe gemeint ist (z. B. Frauenquote)[51]. Es kann aber auch gemeint sein, dass eine Benachteiligung, eine negativ bewertete Diskriminierung durch Anknüpfung an eine positive Gruppendefinition erfolgt (z. B.:„Nur für ‚Weiße“‘). Die Benachteiligung bewirkt dann eine Diskriminierung der nicht geförderten Gruppe[52].
Zur Affirmative Action gehören sogenannte positive Maßnahmen, die benachteiligte Gruppen bevorzugen[53] (Nachteilsausgleich: z. B. Quotenregelungen für Menschen mit Behinderung und Frauen, Erleichtern des Zuganges zu Universitäten für Afroamerikaner in den USA). Solche als positiv bewerteten Maßnahmen gelten in der österreichischen und deutschen Gesetzgebung nicht als Diskriminierung derjenigen, deren Erfolgschancen sich durch die „positiven Maßnahmen“ verringern (z. B. die damit einhergehende Schlechterstellung männlicher Bewerber, wenn eine Konkurrentin die gleiche/ähnliche Leistung erbringt).[54]
Eine weitere Maßnahme der Affirmative Action ist das sogenannte “contract compliance”, womit gemeint ist, dass bei öffentlichen Aufträgen Firmen bevorzugt werden, die Gleichstellungsziele anstreben bzw. erreichen.
Unter positive action werden meistens Maßnahmen wie Informierung, Schulung und Ermutigung benachteiligter Gruppen oder "codes of practice" verstanden, die den Benachteiligten helfen sollen, sich selbst aus der Benachteiligung zu befreien, indem die Einflüsse der Diskriminierung reduziert werden. Weitere Maßnahmen sind Herstellung von Chancengleichheit bei Stellenbesetzungen durch korrekte öffentliche Ausschreibungen und die Eindämmung von Seilschaften.[53]
Zur Unterscheidung von Bevorzugung und Benachteiligung wird häufig das Begriffspaar „positive“ und „negative Diskriminierung“ genutzt. Zu beachten ist dabei, dass positive Diskriminierung je nach Autor manchmal im Sinne von Affirmative Action für eine positive Bevorzugung, eine Maßnahme der Förderung einer unterrepräsentierten, nicht aber notwendigerweise diskriminierten Gruppe gemeint ist (z. B. die Frauenquote).[55] Es kann aber auch gemeint sein, dass eine Benachteiligung im Sinne einer negativ bewerteten Diskriminierung durch Anknüpfung an eine positive Gruppendefinition erfolgt (z. B.: „Nur für ‚Weisse“‘). Die Benachteiligung bewirkt dann eine Diskriminierung der nicht geförderten Gruppe.[56].
Doch wird auch innerhalb der Soziologie zwischen „negativer“ (benachteiligender) und „positiver“ (begünstigender) Diskriminierung unterschieden. Beide folgen sozialen Rollenmerkmalen und sind dementsprechend überall antreffbar, offen, verdeckt oder sogar unbewusst. Sie können sich einerseits z. B. bis zum Rassismus, andererseits bis zum Nepotismus steigern. Ihr Gegenteil, die Gleichheit, also das Absehen von entsprechenden Merkmalen etwa im Rahmen einer Organisation durchzusetzen und aufrecht zu erhalten, ist eine Machtfrage. Da hier Werturteile aus verschiedenen Bezügen (Gender, Klasse, Religion, Ethnos, Verwandtschaft u. a. m.) kollidieren, ist in den begleitenden Meinungskämpfen stets mit einer Ideologisierung zu rechnen.[57]
Kritiker der Affirmative action argumentieren, dass infolge einer immer weiter gefassten Liste aus anti-diskriminierenden Gesetzen, affirmative action, und multikulturellen, egalistischen Einwanderungsregelungen jeder noch so kleine Bereich der amerikanischen Gesellschaft durch die erzwungene Integration geregelt werde, was zu verstärkten sozialen Konflikten und ethnisch und moralisch-kulturellen Spannungen führe.[58]
Um Menschen sprachlich nicht auf ein bestimmtes Merkmal und eine Gruppenzugehörigkeit zu reduzieren und mitmenschliche Gemeinsamkeiten zu betonen, wird vereinzelt auf unterschiedliche Weise versucht, mit den zuschreibenden Begriffen verbundene negative Konnotationen zu unterbinden, z. B. durch das Ersetzen von Begriffen, die als verletzend empfunden werden, durch neue Wortschöpfungen[59].
Beispiel: Termini wie „Mensch mit Behinderung“ ersetzen Termini wie „Behinderter“.[60] Im Rahmen der Frauenforschung entstand die Feministische Linguistik, die Konzepte für eine nicht-sexistische Geschlechtergerechte Sprache entwickelt hat. Dies versucht z. B. die „Bibel in gerechter Sprache“ umzusetzen.
Für die Berichterstattung über Straftaten empfiehlt Ziffer 12.1 des „Pressekodex“ des „Deutschen Presserats“: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.“ [61] Denn schon durch die bloße Erwähnung von Unterscheidungsmerkmalen können Vorurteile bestätigt werden.
Im Artikel Politische Korrektheit befinden sich weitere Beispiele zur Vermeidung von sozialer Diskriminierung durch Sprechen und Schreiben.
Die Kritik an Bemühungen einer nicht-diskriminierenden Sprachverwendung kann unterschieden werden in zwei Argumentationssträngen. Zum einen lehnen Kritiker der sogenannten "Political Correctness" diese Sprachregelungen generell ab, zum anderen fordern Kritiker, dass nicht-diskriminierende Sprachverwendung mit Reflexionen über die Effizienz anderen Sprechens und Schreibens einhergehen müsse.
Es ist umstritten, welche Formen anderen Sprechens und Schreibens als legitim und effektiv gelten sollen, ob die Verständlichkeit von Texten und Aussagen erhalten bleibt und ob durch den Zwang, anders zu sprechen und zu schreiben, die Meinungsfreiheit beeinträchtigt wird.
Befürworter einer „robusteren Sprache“ werfen ihren Gegnern vor, Political Correctness (PC) zu betreiben und überempfindlich zu sein. Sprachliche PC-Bemühungen hätten jeweils nur einen temporären Erfolg (vgl. die „Euphemismus-Tretmühle“) und machten einen ständigen Austausch notwendig, weil emotionale Vorbehalte und Abneigungen gegen bestimmte Gruppen sich relativ schnell an den neuen sprachlichen Begriff anhefteten.[62]
Eine geläufige Beobachtung sei, dass stabile Vorurteile rasch auf die immer angestrengter konstruierten und durchgesetzten ‚neutralen‘ Ersatzbegriffe übergehen. Die Theorie der Kollektivsymbolik verdeutlicht, dass das einfache Ersetzen von Begriffen ihnen nicht zwangsläufig den sozial diskriminierenden Gehalt nimmt, da sich die sozial diskriminierenden (rassistischen, sexistischen, behindertenfeindlichen...) Bilder und Bedeutungen auch auf die neuen Begriffe übertragen können.
Es nütze wenig, Begriffe wie „Ausländer“ einfach nur durch den zudem noch irreführenden Begriff „ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen“ (das Attribut „ausländisch“ diskriminiert eingebürgerte Migranten) zu ersetzen, wenn damit die gleichen Stereotypen (hier: Wer „fremd“ aussieht und die Landessprache nur mit Akzent spricht, gilt bei vielen nicht als Inländer) übertragen werden. [63] Dies heiße jedoch nicht, auf das Bemühen um eine nicht sozial-diskriminierende Sprache zu verzichten (z. B. im Sinne des „Deutschen Presserats“ Attribute zur Bezeichnung von Personen gar nicht zu benutzen). Wichtig sei - nach Susan Arndt -, „dass sich das Vermeiden und Ersetzen von Begrifflichkeiten im Kontext einer intensiven Auseinandersetzung mit den durch diesen ausgedrückten Verhältnissen, Diskriminierungen und Ideologien vollzieht.“[26] Da oftmals abwertend wirkende Gruppenbenennungen das Ziel verfolgen, durch die „Verteufelung“ der Gruppe bestehende materielle Ungerechtigkeiten ihnen gegenüber zu legitimieren,[64] sind mit einer nicht-diskriminierenden Bezeichnung die bezeichnete gesellschaftliche Ungerechtigkeit und das diskriminierende Denken noch nicht aufgehoben: Wer z. B. behinderte Menschen für nicht vollwertige Menschen hält, wird beim Hören des Begriffs „behinderter Mensch“ dasselbe denken, als wenn der Begriff „Krüppel“ benutzt würde, und anderes Sprechen und Schreiben allein ändert nicht die gesellschaftliche Benachteiligung behinderter Menschen.
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