Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Auch das Londoner Protokoll von 1944 und die Potsdamer Konferenz von 1945 verwenden dieses Datum. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges etablierte sich hierfür der Begriff „Deutschland als Ganzes“.
Aufgrund der völkerrechtlichen Kontinuität des Deutschen Reiches in Form der Bundesrepublik Deutschland erhob diese bis zum Warschauer Vertrag (1970) Ansprüche auf die Ostgebiete des Deutschen Reiches, die seit der Aufteilung des Deutschen Reiches formal lediglich unter polnischer beziehungsweise sowjetischer Verwaltungshoheit standen. In Karten aus dieser Zeit ist daher zusätzlich zur faktischen Ostgrenze, der Oder-Neiße-Linie, auch die „Ostgrenze des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937“ (Stichtagsgrenze[1]) eingezeichnet. Das eigentliche Datum ist historisch belanglos. Es ging um die Notwendigkeit der völkerrechtlichen Festlegung des Reichsgebietes, da nicht alle Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches vor und während des Zweiten Weltkrieges völkerrechtlich anerkannt waren.[2] Die vor dem „Anschluss“ Österreichs sowie u. a. vor der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete im Zuge des Münchner Abkommens festgesetzten Grenzen des Deutschen Reichs stellten bis 1990 den letzten völkerrechtlich gültigen Gebietsstand Gesamtdeutschlands dar.[3] Dass dennoch nicht der letzte unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik geduldete völkerrechtliche Gebietsstand des Reiches als Stichtag zugrunde gelegt wurde, sondern der 31. Dezember 1937 (das Altreich vor der zweiten Gebietserweiterung), lag darin begründet, dass auf den Konferenzen der Alliierten während des Krieges beschlossen worden war, Österreich und die Tschechoslowakei in ihren alten Staatsgrenzen wieder herzustellen und die durch Destabilisierungspolitik zustandegekommenen Vorkriegsabkommen mit Deutschland im Nachhinein für unwirksam zu erklären.
Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 sicherte die deutsche Bundesregierung den Unterzeichnerstaaten zu, die entlang der Flüsse Oder und Lausitzer Neiße verlaufende Grenze als verbindliche Staatsgrenze zu Polen anzuerkennen, d. h. konkret bestätigt der deutsch-polnische Grenzvertrag die Ostgrenze für Deutschland als „unverletzliche“ polnische Westgrenze.
„Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden. Aus der bisherigen Teilidentität (…) ist eine volle Subjektsidentität geworden. […]“
– Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964 f.
Personen, die jenseits von Oder und Neiße auf dem Gebiet Deutschlands in den Grenzen von 1937 geboren sind, werden nach einem Schreiben des Bundesinnenministeriums melderechtlich nicht als „im Ausland“ geboren erfasst. Dies gilt aber nur dann, wenn sie vor dem 2. August 1945 geboren sind, dem Tag der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz.[4]
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