Beirat (Stadtteilparlament in Bremen)


In der Stadtgemeinde Bremen werden zur Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten in 22 Orts- und Stadtteilen Beiräte gewählt. Obwohl die Beiräte in Bremen ein Verwaltungsorgan sind, fungieren sie als Stadtteilparlamente mit eingeschränkten Entscheidungsmöglichkeiten und eigenen Globalmitteln. Hintergrund ist, dass die kommunale Vertretung, die Stadtbürgerschaft, aus den stadtbremischen Abgeordneten des Landesparlaments, der Bremischen Bürgerschaft, besteht und keine Volksvertretung wie z. B. in Hamburg auf der Bezirksebene existiert.

Inhaltsverzeichnis

Wählbarkeit und Zusammensetzung

Die Beiratswahlen finden seit 1991 parallel zu den Bürgerschaftswahlen statt. Die jüngsten wurden am 13. Mai 2007 abgehalten. Erstmals durften auch 16- und 17-jährige Bremerinnen und Bremer aus Deutschland oder anderen Ländern der Europäischen Union an diesen Wahlen teilnehmen [1] sowie selbst gewählt werden [2].

Die Beiräte setzen sich aus politisch aktiven, ehrenamtlich tätigen und im Allgemeinen in Parteien organisierten Bürgerinnen und Bürgern zusammen. Die Mitgliederzahl der Beiräte ist abhängig von der Einwohneranzahl der betreffenden Orts- und Stadtteile [3].

Die Beiräte wählen jeweils mit einfacher Mehrheit eine Beiratssprecherin oder einen Beiratssprecher und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, die den Beirat in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden vertreten [4]. Weiter bilden alle Beiratssprecherinnen und -sprecher den Gesamtbeirat, der die Interessen aller Beiräte vertreten soll [5].

Die Beiratssitzungen tagen im Gegensatz zum Gesamtbeirat in der Regel öffentlich [6]. Zu einer Beiratssitzung lädt der Ortsamtsleiter in Absprache mit der Beiratsprecherin oder -Sprecher öffentlich ein [7]. Auf Antrag eines Viertels der Beiratsmitglieder kann ebenfalls eine Sitzung einberufen werden. Beiratsbeschlüsse werden auf den Sitzungen mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Ortsamtsleiter leitet die Beiratssitzungen ohne Stimmrecht.

Im Allgemeinen berufen die Beiräte Fachausschüsse ein, in denen Beiratssitzungen vorbereitet werden oder über fachspezifische Beiratsangelegenheiten beschlossen wird. In die Ausschüsse können neben Beiratsmitgliedern auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die im jeweiligen Beiratsgebiet wohnen [8].

Die Ortsamtsleiter werden von den jeweiligen Beiräten vorgeschlagen und vom Senat haupt- oder ehrenamtlich berufen. [9]

Aufgaben und Rechte

Die Beiräte fungieren als Stadtteilparlamente und haben eingeschränkte Entscheidungsmöglichkeiten.

Allgemein haben die Beiräte die Aufgabe, über alle öffentlichen Stadtteilangelegenheiten zu diskutieren und hierzu Stellung zu nehmen, d. h. sich über die Angelegenheiten des Ortsamtes berichten zu lassen, sich mit aus der Bevölkerung kommenden Wünschen, Anregungen und Beschwerden zu befassen, Institutionen, Vereine, Initiativen und sonstige Vereinigungen zu unterstützen, beiratsbezogene Angelegenheiten der sozialen Dienste sowie Anträge zu den Haushaltsvoranschlägen zu beraten und zu beschließen [10].

Aufgabe der Beiräte ist auch, das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Stadt- oder Ortsteil zu fördern. Hierzu können die Beiräte einen Jugendbeirat einrichten [11] (siehe: Jugendbeteiligung).

Behörden beteiligen Beiräte an ihrer Arbeit indem sie die Beiräte um Stellungsnahmen bitten. Das gilt insbesondere für Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Landschaftprogramme, Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten, Baugenehmigungen, Aufhebung oder Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen, sozial-, kultur- und umweltpolitische Maßnahmen, Vermietung, Ankauf und Verkauf von öffentlichen Flächen und Gebäuden, Ausbau und Umbau von Straßen, Plätzen und Grünanlagen, Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung, Änderung der Verwaltungsbezirke sowie teils für stadtteilbezogene Mittel in den Ressorts [12].

Entscheidungsrechte haben die Beiräte bei der Verwendung der für den Beiratsbereich vorgesehenen Mittel (siehe: Globalmittelvergabe), bei stadtteilbezogenen Verkehrsmaßnahmen, bei der Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil, eingeschränkt bei der Bildung von stadtteilorientierten Partnerschaften, bei eigenen stadtteilorientierten sozial-, kultur- und umweltpolitischen Projekten sowie bei der Benennung von Straßen und Plätzen [13].

Kann ein Beirat dem Vorschlag einer Behörde nicht zustimmen, so ist die Behörde verpflichtet, ihr Anliegen mit dem Beschluss des Beirats der zuständigen Deputation zur Beratung vorzulegen. Dabei haben die Beiräte das Recht bei der entsprechenden Deputationssitzung angehört zu werden [14].

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte können Beiräte Ausschüsse einsetzen, Mitglieder in örtliche Arbeitskreise und andere Vertretungen entsenden, Behördenvertreter und Sachverständige hören oder Akteneinsicht in den Ortsämtern nehmen.

Bürgeranträge

Bürgerinnen und Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können sich mit Anregungen, Wünschen und Beschwerden in stadtteilbezogenen Angelegenheiten an die Beiräte wenden. Die Beiräte müssen über diese Anträge binnen sechs Wochen beraten und das Beratungsergebnis der Antragsstellerin oder dem Antragssteller zukommen lassen [15]. Die Ortsämter unterstützen und beraten Bürgerinnen und Bürger bei der Antragsstellung.

Globalmittelvergabe

Den Beiräten stehen Mittel für stadtteilbezogene Projekte zur Verfügung (Globalmittel). Initiativen, Vereine aber auch Privatpersonen können diese projektbezogenen Mittel beantragen. Teilweise geben Beiräte bestimmte Kriterien und Stichtage bzgl. der Globalmittelvergabe vor (z. B. der Beirat Neustadt). Die zuständigen Ortsämter beraten bei der Antragsstellung.

Jugendbeteiligung

Am 31. Oktober 2006 wurde im Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter der Paragraph 5a eingefügt, der die Einrichtung von Jugendbeiräten regelt [16]. Es gibt bisher zwei unterschiedliche Ansätze der Jugendbeteiligung auf der Beiratsebene. 2004 hat sich der sehr formell agierende Jugendbeirat Schwachhausen gegründet, der inzwischen zwei Vertreter in den Beirat Schwachhausen entsendet. Einen offeneren Ansatz verfolgt das Viertelparlament. Dort können alle Jugendlichen ohne gewählt zu werden mitreden.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 3 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [1]
  2. § 4 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [2]
  3. § 1 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [3]
  4. § 23 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [4]
  5. § 24 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [5]
  6. § 12 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [6]
  7. § 11 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [7]
  8. § 20 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [8]
  9. § 36 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [9]
  10. § 5 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [10]
  11. § 5a Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [11]
  12. § 6 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [12]
  13. § 7 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [13]
  14. § 8 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [14]
  15. § 9 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [15]
  16. § 5a Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter [16]






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