Behandlungspflege


Als Behandlungspflege oder seltener Spezielle Pflege werden Tätigkeiten verstanden, die auf ärztliche Anordnung durch Pflegekräfte aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Altenpflege und der Heilerziehungspflege erbracht werden. Diese Aufgaben umfassen unter anderem Wundversorgung, Verbandwechsel, Medikamentengabe, Blutdruck- und Blutzuckermessung und die ärztliche Assistenz. Im Gegensatz dazu werden alle pflegerischen Tätigkeiten, die der grundlegenden Versorgung des Pflegebedürftigen dienen, beispielsweise die Körperpflege, als Grundpflege oder direkte Pflege bezeichnet. Die Behandlungspflege kann sowohl stationär wie auch ambulant erfolgen.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Maßnahmen der Behandlungspflege dürfen nur von Fachkräften durchgeführt und dokumentiert werden. Hierbei bezieht sich der Fachkundebegriff auf Pflegende, die mindestens im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung ein Examen in einem der Pflegeberufe oder einen pflegewissenschaftlichen Studienabschluss nachweisen können.

Bis 2007 wurden die Leistungen der stationären Behandlungspflege entweder im Rahmen der Fallpauschalen übernommen oder waren in dem Gesamtbudget der Pflegeheime enthalten und somit kostenfrei für die Krankenkassen. 2007 wurde die Finanzierung der Behandlungspflege theoretisch nicht wie die Grundpflege durch die Pflegekassen übernommen, sondern wurde als Leistung der Krankenkassen einzeln abgerechnet. Dies ist in der ambulanten Pflege schon länger üblich, hier erfolgt die Übernahme der medizinisch notwendigen Pflege auf Verordnungsschein und wird mit der Krankenkasse abgerechnet.[1] Dabei gehen die Krankenkassen jedoch regelmäßig davon aus, dass bei Gewährung von Pflegegeld auch die Behandlungspflege abgegolten ist.[2]

Österreich

In Österreich wird die Behandlungspflege im sogenannten Mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege beschrieben, wobei dem Arzt die Anordnungsverantwortung zufällt, und der Pflegeperson die Durchführungsverantwortung. Jede ärztliche Anordnung hat vor der Durchführung schriftlich zu erfolgen. Nur in der Hauskrankenpflege kann in begründeten Ausnahmefällen die Anordnung mündlich gegeben sein, ist jedoch innerhalb von 24 Stunden schriftlich nachzutragen. [3]

Einzelnachweise

  1. §37 und 92 SGB V; §42, 43, 51 SGB XI und §43a Pflegeleistungsergänzungsgesetz
  2. Thomas Klie: Pflegeversicherung: Einführung. Lexikon. Gesetzestext SGB XI mit Begründung und Rundschreiben der Pflegekassen. Nebengesetze. Materialien., Vincentz Network GmbH & Co KG, 2005, ISBN 387870125X, Seite 71
  3. §15 des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG

Literatur

  • Nicole Menche (Hrsg.): Pflege Heute, Urban & Fischer Bei Elsevier, 4. Auflage: 4., Juli 2007, ISBN 343726771X
  • Liliane Juchli, Edith Kellnhauser, Susanne Schewior-Popp, Franz Sitzmann, Ursula Geißner, Martina Gümmer, Lothar Ulrich (Hrsg.): THIEMEs Pflege: Professionalität erleben, Thieme, Stuttgart, 10. Auflage, April 2004, ISBN 3135000109
  • Ulrike Brög-Kurzemann, Hannes Sieber, Bernhard Weh: Grundpflege. Behandlungspflege: Gegliedert nach AEDL, Vincentz Network GmbH & Co KG, 2000, ISBN 3878706200






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