Als Befriedeter Bezirk werden nach dem Bundesjagdgesetz und den Jagdgesetzen der Bundesländer Grundflächen bezeichnet, auf denen die Jagd ruht, das heißt Jagdhandlungen nicht ohne weitere Erlaubnis vorgenommen werden dürfen. Beispiele für befriedete Bezirke im jagdrechtlichen Sinne sind Ortschaften, sonstige Gebäude, die vorwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, Tiergärten und Friedhöfe. Zusätzlich können Teile von Jagdrevieren von den Jagdbehörden zu befriedeten Bezirken erklärt werden.
Die Jagdausübung in befriedeten Bezirken kann fallweise notwendig sein (z.B. Abschuss von Wildschweinen im Siedlungsbereich, Fang oder Abschuss von Waschbären oder Mardern), auch Kaninchen, Fuchs, Stockente und Ringeltaube. Hierfür sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Diese werden von den Jagdbehörden und/oder Landespolizeibehörden meist ausschließlich dem so genannten „Stadtjäger“ erteilt. Im engeren Sinne ist hier nicht von Jagd zu sprechen (sie verbietet sich in befriedeten Bezirken), sondern eher von einer Abschussgenehmigung oder Tötungserlaubnis.
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