Der Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis, auch Eventualdolus oder bedingter Vorsatz) ist ein juristischer Fachbegriff, der vor allem im Strafrecht gebraucht wird.
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Der Begriff ist notwendig, weil nur vorsätzliche, also gewollte Handlungen strafbar sein können. Fahrlässigkeit ist in vielen Rechtsordunungen nur bei Tatbeständen strafbar, für die dies ausdrücklich im Strafrecht festgehalten ist. (In Deutschland ist dieser Grundsatz in §15 StGB festgehalten). Oft trifft man aber auf die Konstellation, dass ein Täter den Erfolg eigentlich gar nicht will, ihn aber als – möglicherweise sogar unerwünschte – Nebenwirkung seiner Handlung in Kauf nimmt. Dieses Inkaufnehmen der Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges wird Eventualvorsatz genannt.
Allgemein herrscht Einigkeit, dass für die Strafbarkeit einer Tat Eventualvorsatz genügt.
Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz.
Der Eventualvorsatz liegt nach herrschender (deutscher) Auffassung vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns für ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend (im Rechtssinne) in Kauf nimmt und sich damit abfindet (Auffassung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung).
Andere Auffassungen sehen den bedingten Vorsatz für gegeben,
In der Schweiz ist seit dem 1. Januar 2007 der Eventualvorsatz im Strafgesetzbuch definiert und seine Strafbarkeit ausdrücklich festgehalten[1]: „Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.“ Bereits vorher war dieser Grundsatz in Lehre und Praxis unbestritten, er war aber nicht im Gesetz festgeschrieben.
Bei der Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr, er vertraut aber darauf, dass nichts passieren wird. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei Fahrlässigkeit sagt sich der Täter: „Es wird schon nichts passieren.“ Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen: „Ich hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben.“ Die Abgrenzung ist schwierig.
Nebst der sachlichen Abgrenzungsschwierigkeit besteht in der Praxis noch die grundsätzliche Schwierigkeit, dass der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz lediglich in der inneren Haltung des Täters zur möglichen Verwirklichung der Gefahr besteht. Diese kann der Richter aber nicht kennen, er kann nur versuchen, von äußeren Umständen darauf zu schließen. Dies ist mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht unproblematisch.
Wie alle auslegungsbedürftigen Bestimmungen unterliegt auch diese Abgrenzung dem Wertewandel. Aktuell findet eine solche Entwicklung zum Beispiel im Strassenverkehrsrecht statt: So wurde früher bei tödlichen Unfällen praktisch immer auf Fahrlässigkeit erkannt, auch dann, wenn eine extreme Tempoüberschreitung die Ursache war („er vertraute darauf, dass das schon gut gehen wird“). Aktuell besteht ein Trend, in solchen Fällen vermehrt Eventualvorsatz anzunehmen („wer so fährt, der muss schlicht damit rechnen, dass etwas passiert, und kann sich nicht hinterher darauf berufen, er hätte nicht damit gerechnet“).
Begrifflich ist auch ein eventualvorsätzlicher Versuch möglich, und in der Praxis wird tatsächlich oft darauf erkannt. Typisch ist z.B. die ungezielte Schussabgabe, die als eventualvorsätzlicher Tötungsversuch gewertet werden kann, da der Täter in Kauf nehmen musste, dass das Projektil zufällig jemanden treffen würde. Das Gericht hat bei dieser Bewertung einen sehr grossen Interpretationsspielraum und eine Grenze ist kaum festzulegen. So könnte gerade bei Delikten gegen Leib und Leben so gut wie immer argumentiert werden, dass der Täter auch einen schlimmeren Ausgang in Kauf genommen habe, der nur rein zufällig nicht eingetreten sei.
Wie weit diese Argumentation gehen kann, zeigt der folgende Fall aus Zürich: [2]
Ein mit dem Hepatitis-C-Virus angesteckter Mann hatte mit seiner Freundin zwischen Februar und April 2008 regelmässig ungeschützten Geschlechtsverkehr. Sogar die Anklagebehörde ging davon aus, dass eine Infizierung durch vaginalen Geschlechtsverkehr gar nicht hätte erfolgen können, da Hepatitis C ausschliesslich über Blut oder Analverkehr übertragen werde. Dennoch wurde der Angeklagte im November 2008 zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, und zwar wegen mehrfachem untauglichem Versuch zur eventualvorsätzlichen Verbreitens menschlicher Krankheiten.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft war, dass der Angeklagte als Laie eben nicht wusste, dass seine Handlungsweise ungefährlich war, und er somit subjektiv eine Ansteckung in Kauf nahm. Da eine solche nicht erfolgte, blieb es beim Versuch, und da sie durch den Geschlechtsverkehr auch gar nicht erfolgen konnte, war der Versuch untauglich.
Das Urteil wurde per Strafbefehl gefällt. Da der Verurteilte auf eine Appellation verzichtete, wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Es bleibt also offen, wie höhere Gerichtsinstanzen den Fall bewertet hätten. [3]
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