Mit Beamtenbeleidigung bezeichnet man die Beleidigung eines Amtsträgers, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wurde. Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben ist sie in Deutschland und Österreich rechtlich kein besonderer Tatbestand. Es macht also keinen Unterschied, ob man zum Beispiel einen Polizisten oder eine beliebige andere Person beleidigt, es gibt lediglich Unterschiede in der Strafverfolgung. Anders ist dies beispielsweise in Frankreich (Artikel 433-5 code pénal).
Im deutschen Strafrecht ist die Beamtenbeleidigung kein eigener Tatbestand - ein Beamter ist hier nicht besser gestellt als ein anderer Bürger. Es handelt sich also um eine „normale“ Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Dennoch gibt es bei der Beleidigung eines Amtsträgers (der nicht zwingend Beamter sein muss!) eine verfahrensrechtliche Besonderheit: Während die Straftat grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, kann gemäß § 194 Abs. 3 StGB bei Amtsträgern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen:
Außerdem wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, so dass es weitaus seltener zur Verweisung auf den Privatklageweg oder zur Einstellung des Verfahrens nach § 153, 153a StPO kommt.
In der Praxis zieht die Beleidigung vor allem von (Polizei-)Beamten meist Geldstrafen nach sich. Bei mehrfach wegen solcher Delikte vorbestraften Personen sind in der Praxis schon kurze Freiheitsstrafen von z. B. 3 Monaten ohne Bewährung vorgekommen.
Vor der Großen Strafrechtsreform war das Antragsrecht des Vorgesetzten in § 196 StGB a. F. wie folgt geregelt:
Auch in Österreich gibt es keine eigene Strafnorm, welche das Beleidigen von Beamten unter eine besondere Strafandrohung stellt. Es handelt sich um den gewöhnlichen Tatbestand der Beleidigung gemäß dem § 115 StGB.
Allerdings wird im zweiten Absatz des § 117 StGB dargelegt, dass (sinngemäß) bei Beleidigungen, welche gegen Beamte ausgesprochen werden, der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt) verpflichtet ist, wenn auch die vorgesetzte Stelle des Beamten ihre Einwilligung gibt, diese Tat zu verfolgen. Es handelt sich also um ein eingeschränktes Offizialdelikt. Im vierten Absatz desselben Paragraphen wird erklärt, dass, wenn der Staatsanwalt die Verfolgung einstellen sollte, der Beamte selbst zur weiteren Verfolgung berechtigt ist.
Im Gegensatz zu Deutschland ist es jedoch von Seiten der Staatsanwaltschaft durchaus üblich, diese Verfahren, sofern von der vorgesetzten Stelle des Beamten überhaupt eine Ermächtigung zur Verfolgung erteilt wurde, relativ schnell einzustellen. Das öffentliche Interesse wird hier offenbar nicht gesehen, vielmehr scheint die Einstellung vorzuherrschen, dass Beamte (zumindest soweit es sich um Polizisten handelt) sich solche Beleidigungen gefallen lassen müssten, es sich quasi um ein „Berufsrisiko“ handelt. Eine private Weiterverfolgung durch die Beamten selbst wird dann in Folge auch meist nicht vorgenommen.
stock | retire
Why are we here?
All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License
This page is cache of Wikipedia. History