Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist das Landesverfassungsgericht des Freistaats Bayern. Er wurde in seiner heute bekannten Form durch die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 errichtet. Vorläufer war der Bayerische Staatsgerichtshof, der am 30. März 1850 gegründet worden war.
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Die Befugnisse und Aufgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind im 5. Abschnitt des Ersten Hauptteils der Bayerischen Verfassung geregelt.
Der Verfassungsgerichtshof ist das oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen und entscheidet über
Darüber hinaus besteht mit der Popularklage für jeden Bürger in Bayern die Möglichkeit, Klage gegen Landesgesetze, Rechtsvorschriften oder Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof zu erheben. Das Besondere an der Popularklage ist, dass ein Bürger auch Klage erheben kann, ohne selbst betroffen zu sein.
Die 38 ehrenamtlichen Richter am Verfassungsgerichtshof werden mit einfacher Mehrheit durch den Landtag bestimmt. Daher wurde dem Verfassungsgerichtshof eine gewisse Nähe zur bayerischen Mehrheitspartei CSU nachgesagt. Ein Volksbegehren zur Änderung der Richterwahlregeln scheiterte aber im Jahr 2000.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern.
Zur gegenwärtigen Besetzung siehe die Liste der aktuellen Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist im Gebäude des Oberlandesgerichts München untergebracht.
48.14064006120811.562992334366Koordinaten: 48° 8′ 26,3″ N, 11° 33′ 46,77″ O
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