Baurecht
Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:
- Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen
- Als Baurecht wird in Österreich das vererbbare und veräußerbare dingliche Recht an einem fremden Grundstück bezeichnet, auf oder unter dessen Oberfläche ein Gebäude zu errichten. Im Unterschied zum Superädifikat, handelt es sich hierbei um ein Gebäude auf Dauer. Die Laufzeit eines solchen Vertrages beträgt zwischen 10 und 100 Jahren. Üblicherweise erhält der Baurechtgeber vom Baurechtwerber/Bauberechtigten ein entsprechendes Entgelt, den sogenannten Bauzins. Dem Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist, fällt das Gebäude gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers.
- In der Schweiz ist das Baurecht eine Rechtseinrichtung, die dem deutschen Erbbaurecht entspricht.
Geschichte
Niedergeschriebenes Baurecht gab es bereits in der Antike. Hierzu gehören etwa die Überlieferung des Corpus Juris. Auch das mittelalterliche Recht kannte baurechtliche Regelungen, wie etwa entsprechende Bestimmungen im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel. Diese Vorgaben sind aufgegangen z. B. 1568 in der "Newen Bawordnung" unter Herzog Christoph von Württemberg und in anderen nationalen Formen des Baurechts, vor allem, seit im 19. Jahrhundert in Anlehnung an den antiken Städtebau die Hygienegesetzgebung erneuert wurde.[1]
Quellen
- ↑ Cornelius Steckner: Baurecht und Bauordnung. Architektur, Staatsmedizin und Umwelt bei Vitruv, in: Heiner Knell / Burkhardt Wesenberg (Hrsg.) (1.) Vitruv - Kolloquium 1982, Technische Hochschule Darmstadt 1984, S. 259 – 277.
Weblinks
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