Die Bauleitung (BL) leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Sie ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich. Der Begriff wird sowohl für die Bauleitung des Auftraggebers (Bauherrn) als auch für die Bauleitung des Auftragnehmers (Bauunternehmen) verwendet.
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Die Definition des Begriffs Bauleitung ist nicht einheitlich. Eine eindeutige Abgrenzung ist deshalb schwierig. Häufig lässt sich erst aus dem Zusammenhang erschließen, welche Art der Bauleitung gemeint ist.
Die Landesbauordnungen sprechen von einem Bauleiter im Zusammenhang mit den Auftraggeberaufgaben.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) kennt für die Bauleitung auf Seiten des Auftraggebers (Bauherrenschaft) nur die Begriffe „Objektüberwachung (Bauüberwachung)“ im § 15, „Bauoberleitung“ im § 55 und „Örtliche Bauüberwachung“ im § 57. Der Begriff Bauleiter taucht in der HOAI nur ein einziges Mal im § 15 mit Verweis auf Landesrecht (Landesbauordnungen) auf.
Im Straßen und Tiefbau wird der Begriff Bauleitung überwiegend für die Bauleitung der ausführenden Unternehmen verwendet. Die Bauleitung auf Seiten des Auftraggebers wird hier, wegen der §§ 55 und 57 der HOAI, als Bauoberleitung und/oder örtliche Bauüberwachung bezeichnet.
Objektüberwachung, Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung werden vom Auftraggeber, meist vom Bauherrn, eingesetzt. Als „Sachwalter des Bauherrn“ übernehmen sie vorrangig die Überwachung und Überprüfung der zu erbringenden Leistung (Bausoll), koordinieren die Gewerke und sonstige Beteiligte (evtl. Planer, Behörden etc.) und stehen in direktem Kontakt mit dem Bauherrn zur Klärung technischer Fragen.
Oftmals unklar ist die Vertretungsbefugnis der Objektüberwachung / Bauoberleitung für Belange des Auftraggebers. So ist der Objektüberwacher / Bauoberleiter ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, kostenwirksame Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen.
Die Bauleitung / Bauführung des Bauunternehmens sorgt für die Koordinierung der Leistungserbringung (Personaleinsatz, Materiallieferungen etc.) und ist Ansprechpartner für den Auftraggeber bzw. die Bauleitung des Auftraggebers.
Auf die Objektüberwachung entfallen aufgrund des Projektverlaufs die Koordination der Bauausführung und die Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften.
Für die Aufgaben der Objektüberwachung bei Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten bietet der § 15 der HOAI Anhaltspunkte.
Besondere vertraglich zu vereinbarende Leistungen sind
Die Begriffe Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung werden im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen in der HOAI verwendet.
Die künstlerische Bauoberleitung überwacht die Ausführung der Gestaltung und Übereinstimmung mit dem Entwurf.
Mehrere Landesbauordnungen verlangen die Bestellung eines Bauleiters nach Bauordnungsrecht. Diese Aufgabe wird zumeist vom Bauleiter des Auftraggebers mit übernommen. Der Bauleiter nach Bauordnungsrecht ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts.
Die Bauführung der auftragnehmenden Unternehmen sorgt für die termingerechte, qualitätsgerechte und wirtschaftliche Ausführung der Arbeiten. Daneben sind Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie der Umweltschutz sicherzustellen. Der Bauführer vertritt den Firmeninhaber und ist damit in der Regel für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verantwortlich.
Auf allen Kleinbaustellen ist der Bauführer nicht ständig anwesend. Die ständige Vertretung ist dann ein Vorarbeiter oder Polier bzw. Schachtmeister. Bei Großbaustellen ist die Bauleitung hierarchisch organisiert:
Der Bauleiter ist im Regelfall ein Bauingenieur, ein Architekt oder ein Baumeister. Bei kleineren Bauvorhaben wird die Tätigkeit auch von Handwerksmeistern der Bauberufe oder Bautechnikern ausgeführt. Bei Großbaustellen agiert eine hierarchische Gruppe mit Oberbauleiter, (Abschnitts)-Bauleitern und lokalen Bauführern bzw. Polieren.
Strafrechtlich haftet auch der angestellte Bauleiter für eventuelle Versäumnisse unmittelbar, zivilrechtlich im Normalfall der jeweilige Arbeitgeber (Planungsbüro bzw. Bauunternehmen).
Die Aufgaben eines Bauleiters sind vielfältig und von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Sowohl auf Bauherrn wie auch Unternehmerseite kann es auch Fachbauleiter geben wie für den Ausbau, die Haustechnik oder als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Arbeitssicherheit.
Der Arbeitsplatz ist oft ein Baucontainer direkt vor Ort. Die wichtigsten Arbeitsmittel sind heute – neben Zollstock und Plänen – Mobiltelefon, Digitalkamera, Diktiergerät, Fax und Computer.
Für die Vergütung der Objektüberwachung, Bauoberbauleitung und örtlichen Bauüberwachung im Bauherrenauftrag sind in Deutschland die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgesetzten Honarare verbindliches Preisrecht. Von ihnen kann nur innerhalb enger Grenzen abgewichen werden.
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